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Welche Informationen über die Identität des Stoffes sind zur Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverhältnis erforderlich?

Helpdesk-Nummer: 0378

Die erforderlichen Informationen über die Identität des Stoffes hinsichtlich der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverhältnis sind in Artikel 40 (1) (b) der CLP-Verordnung festgelegt; dazu gehören auch die in Punkt 2.1 bis 2.3.4 von Anhang VI zu REACH aufgeführten Punkte. Um die ordnungsgemäße Identifizierung eines Stoffes sicherzustellen, sollten die vorgelegten Informationen zur Stoffidentität konsistent und eindeutig sein.

Zum Beispiel sollten sich bei einem Stoff mit mehreren Bestandteilen die Konzentrationen seiner Bestandteile idealerweise auf 100 % summieren. Die Bezeichnungen, die der Anmelder angibt (d. h. IUPAC-Bezeichnung, EC-Nummer, CAS-Bezeichnung und CAS-Nummer), sollten ebenfalls konsistent sein und sich auf einen Stoff beziehen.

Für die Meldung eines importierten Stoffes, entweder als solchem oder in einem Gemisch enthalten, sollte der Importeur seinen/seine Nicht-EU-Lieferanten kontaktieren, um so viel wie möglich über die Identität seines Stoffes in Erfahrung zu bringen.

Weitere Hinweise zu den Informationen, die für die Stoffidentifizierung benötigt werden, finden sich im Leitfaden zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen unter REACH, veröffentlicht auf der Website der Agentur (ECHA).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0211)