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Was bedeutet „Inverkehrbringen“ im Kontext der CLP-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0375

Unter der CLP-Verordnung bedeutet das Inverkehrbringen von Stoffen oder Gemischen, diese entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten zu liefern oder zugänglich zu machen, und zwar innerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Mitgliedstaaten und derjenigen EWR-EFTA-Länder, die die CLP-Verordnung umgesetzt haben. Die Einfuhr, die als das physische Verbringen eines Stoffes oder Gemisches in das Zollgebiet der EU und derjenigen EWR-EFTA-Länder definiert wird, die die CLP-Verordnung umgesetzt haben, gilt außerdem als Inverkehrbringen.

In Bezug auf die Meldung ist das Inverkehrbringen eine Vorbedingung: Stoffe, die in Artikel 39 der CLP-Verordnung genannt werden, müssen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Es ist jedoch keine Meldung erforderlich, wenn die unter Artikel 40 der CLP-Verordnung genannten Informationen bereits als Teil einer vorherigen Registrierung oder Meldung vom selben Anmelder vorgelegt wurden.

Die Meldefrist hängt von dem Datum ab, an welchem der Stoff in Verkehr gebracht wird. Wenn ein Stoff in Verkehr gebracht wird, muss er innerhalb 1 Monats an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.

Die einmonatige Frist wird in Bezug auf den Import ab dem Tag berechnet, ab dem der Stoff oder das Gemisch physisch in das Zollgebiet der EU-Mitgliedstaaten und derjenigen EWR-EFTA-Länder, die die CLP-Verordnung umgesetzt haben, eingeführt wird.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 229)