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Können sich Unternehmen, die als Importeure in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) agieren, auf bereits von Unternehmen mit Sitz in Großbritannien getätigte Mitteilungen gemäß Artikel 45 in Verbindung mit Anhang VIII bei der eigenen Mitteilung beziehen oder können diese übertragen werden?

Helpdesk-Nummer: 712

Ab dem 1. Januar 2021 werden Unternehmen mit Sitz im EWR, die bestimmte gefährliche Gemische aus Großbritannien importieren und vormals als Händler aufgefasst wurden, mitteilungspflichtig gemäß Artikel 45 in Verbindung mit Anhang VIII CLP-Verordnung. Wenn ein Gemisch ausschließlich zur Verwendung an industriellen Standorten in Verkehr gebracht wird, besteht erst ab dem 01.01.2024 die Mitteilungspflicht nach Anhang VIII Teil A Nr. 1.3 CLP-Verordnung.

Eine bereits vor dem 01.01.2021 von einem Lieferanten in Großbritannien beim BfR oder einer anderen benannten Stelle vorgenommene Mitteilung gemäß Artikel 45 entbindet ein EWR-Unternehmen nicht von der Verpflichtung zur Mitteilung. Jeder Mitteilungspflichtige ist verpflichtet, die Informationen gemäß Anhang VIII eigenständig einzureichen. Eine Übertragung von bereits getätigten Mitteilungen ist nicht möglich.

Es ist auch nicht möglich auf eine bereits durch den in Großbritannien ansässigen Lieferanten durchgeführte Mitteilung bei der eigenen Mitteilung zu verweisen (zum Beispiel über eine 100 %-Gemisch-in-Gemisch-Mitteilung ohne Rezepturangabe mittels des UFI), auch wenn bereits getätigte Mitteilungen von Großbritannien ansässigen Lieferanten in den Datenbanken des BfR, der anderen benannten Stellen und der ECHA verbleiben.