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Muss ich Informationen zu den Gemischen, die ich zuvor im Rahmen des bestehenden Systems gemeldet habe, erneut einreichen?

Helpdesk-Nummer: 678

Die bereits nach nationalstaatlichem Recht eingereichten Mitteilungen bleiben bis zum 1. Januar 2025 gültig, es sei denn, Sie nehmen Änderungen vor, die eine Aktualisierung gemäß Teil B von Anhang VIII erfordern. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, Anhang VIII einzuhalten, bevor Sie das Gemisch in der geänderten Form in Verkehr bringen. Wenn Sie beabsichtigen, dasselbe Gemisch nach dem 1. Januar 2025 in Verkehr zu bringen, ist ab diesem Datum eine Mitteilung gemäß Anhang VIII erforderlich.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) auf ihrer Website der Giftnotrufzentralen veröffentlicht wurde.