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Müssen Stoffnamen auf dem Kennzeichnungsetikett in der/den Amtssprache(n) eines Mitgliedstaats verwendet werden?

Helpdesk-Nummer: 0537

Ja, das sollten sie. Man sollte bedenken, dass die Kennzeichnungsetiketten dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt und der Konsumenten dienen und daher von den Verwendern der Produkte verstanden werden müssen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der CLP-Verordnung muss das Kennzeichnungsetikett in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet werden, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.
Daher müssen die übersetzten Bezeichnungen der in Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (E&K-Verzeichnis) aufgeführten Stoffe in dem/den Mitgliedstaat(en) des Inverkehrbringens verwendet werden, soweit der/die Mitgliedstaat(en) nicht etwas anderes vorsieht. Das öffentliche E&K-Verzeichnis enthält keine Übersetzungen für Stoffe, die nicht über eine harmonisierte Einstufung in den Listen des Anhangs VI verfügen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 248)