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Welche Qualitätsanforderungen gelten bei Prüfungen auf physikalische Gefahren?

Helpdesk-Nummer: 0535

Laut Artikel 8 Absatz 5 der CLP-Verordnung müssen neue Prüfungen in Bezug auf physikalische Gefahren für die Zwecke dieser Verordnung spätestens seit dem 1. Januar 2014 im Einklang mit einem einschlägigen anerkannten Qualitätssicherungssystem oder von Laboratorien durchgeführt werden, die einen einschlägigen anerkannten Standard erfüllen. Die Bestimmungen dieses Artikels sind in Abschnitt 2.1.5 „Quality“ der Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien (Guidance on the  Application of the CLP criteria, Anmerkung: nur auf Englisch verfügbar) näher ausgeführt. In der Regel sind folgende alternative Strategien möglich:

1. Einhaltung der Grundsätze der guten Laborpraxis (GLP) (wie vorher durch DSD gefordert).

2. Anerkennung gemäß EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ (ein einschlägig anerkannter Standard).

3. Andere international anerkannte Standards ähnlichen Umfangs.

Prüforganisationen, die Prüfungen auf physikalische Gefahren zum Zwecke der Einstufung vornehmen, können daher selbst wählen, wie die Qualitätsanforderungen der CLP-Verordnung erfüllt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 268)