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Müssen Biozid-Produkte neu eingestuft und gekennzeichnet werden, wenn die harmonisierte Einstufung geändert wird?

Helpdesk-Nummer: 0532

Ja, die Einstufung und Kennzeichnung (E&K) von Biozid-Produkten muss bei Änderungen der harmonisierten Einstufung innerhalb der unten genannten Fristen aktualisiert werden. Sind E&K eines Stoffs in dem Produkt bereits harmonisiert, ist die Einhaltung der bestehenden harmonisierten E&K gesetzlich vorgeschrieben. Die neue E&K kann freiwillig angewandt werden, sobald die entsprechende ATP (Adaption to technical and scientific progress; Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt) in Kraft tritt. Mit dem in der entsprechenden ATP genannten Datum der Anwendbarkeit sind die Lieferanten verpflichtet, die neue E&K zu einzuhalten.

Darüber hinaus wird in Artikel 30 Absatz 3 der CLP-Verordnung gefordert, dass das Kennzeichnungsetikett eines Biozid-Produkts gemäß den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen zu Biozid-Produkten aktualisiert werden muss. Gemäß der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 354/2013 über Änderungen von Biozid-Produkten hat der Zulassungsinhaber nach der Einführung der Änderung 12 Monate Zeit, um den Mitgliedstaaten, in denen das Produkt zugelassen ist, oder falls zutreffend der ECHA die aktualisierten Gefahren- und Sicherheitshinweise mitzuteilen (siehe Anhang, Titel 1, Abschnitt 2).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1053)