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Wann müssen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) Stoffe in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0370

Bei einer Meldung von Stoffen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der ECHA sind folgende Fälle denkbar:

a) ein Stoff wurde fortlaufend ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Dezember 2010 und über den 1. Dezember 2010 hinaus in Verkehr gebracht,

b) ein Stoff wird seit dem 1. Dezember 2010, oder nach vorheriger Einstellung von Herstellung oder Import, wieder in Verkehr gebracht.

In diesen Fällen muss die Meldung innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Stoffes, das auf den 1. Dezember 2010 folgt, durch den Hersteller oder Importeur durchgeführt werden.