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Müssen Polymere nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0143

Gemäß Artikel 40 der CLP-Verordnung müssen nach Artikel 39 sowohl

a) "Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registrierungspflichtig sind" als auch

b) "Stoffe im Anwendungsbereich des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllen und die entweder als solche oder in einem Gemisch in einer Konzentration in Verkehr gebracht werden, die über den in dieser Verordnung oder gegebenenfalls den in der Richtlinie 1999/45/EG genannten Konzentrationsgrenzwerten liegt, was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führt"

bei der Agentur gemeldet werden.

Für Polymere heißt das, dass diese unabhängig von der Menge nur gemeldet werden müssen, wenn sie als solche die Bedingung b), also die Einstufung als gefährlich, erfüllen. Polymere, die diese Bedingung nicht erfüllen, müssen nicht gemeldet werden, da sie gemäß Artikel 2 Absatz 9 der REACH-Verordnung als solche nicht registrierungspflichtig sind.