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Müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten enthalten sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0327

Ja. Ein Wirkstoff, der in einem Pflanzenschutzmittel oder einem Biozid-Produkt enthalten ist, gilt als registriert unter REACH zu den in Artikel 15 genannten Bedingungen. Enthalten die entsprechenden Dossiers jedoch nicht die Informationen, die für die Meldung gemäß CLP Artikel 40 erforderlich sind, muss eine separate Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erfolgen. Die Aktualisierungspflicht für Registrierungsdossiers unter REACH Artikel 22 gilt nicht für Dossiers von Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten verwendet werden.

Gibt es jedoch für denselben Stoff mindestens eine nicht-biozide oder nicht-pestizide Verwendung, so muss ein Registrierungsdossier gemäß den Bestimmungen von REACH eingereicht werden, wenn das Herstellungs- oder Importvolumen 1 Tonne und mehr pro Jahr pro Hersteller/Importeur für die Gesamtheit dieser Verwendungen beträgt. Sind die Angaben, die zur Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erforderlich sind, bereits im Registrierungsdossier enthalten, ist eine separate Meldung nicht erforderlich. Enthält das Registrierungsdossier jedoch nicht diese Angaben, so muss unverzüglich eine Aktualisierung mit den CLP-Informationen erfolgen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 192)