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Müssen Legierungen unter CLP eingestuft, gekennzeichnet und gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0326

Unter der REACH- und der CLP-Verordnung gelten Legierungen als spezielle Gemische. Legierungen sowie ihre Bestandteile müssen entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. In Übereinstimmung mit der CLP-Verordnung Artikel 39(b) müssen die Bestandteile einer Legierung gemeldet werden, wenn sie gefährlich sind und in einer Legierung oberhalb der festgelegten Konzentrationsgrenzwerte enthalten sind.

Bezüglich der Einstufung in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdend“, wird in Anhang IV Abschnitt 5.3 der Guidance on the application of the CLP criteria angemerkt, dass Metalllegierungen oder Legierungserzeugnisse nicht einfache Gemische aus Metallen oder Metallbestandteilen sind: Die Legierung weist eindeutig abweichende Eigenschaften im Vergleich zu einem klassischen Gemisch ihrer Metallbestandteilen auf.

Hinsichtlich der Kennzeichnung sieht der Abschnitt 1.3.4 des Anhang I der CLP-Verordnung vor, dass Metalle in kompakter Form sowie Legierungen kein Kennzeichnungsetikett benötigen, wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bei Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt und keine Gewässergefährdung darstellen, obwohl sie nach den Kriterien der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft werden. Allerdings muss der Lieferant die nachgeschalteten Anwender bzw. Händler über die Informationen die sich aus der Einstufung ergeben im Sicherheitsdatenblatt in Kenntnis setzen.

Nach Abschnitt 2.7 des Anhang II der CLP-Verordnung gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften für cadmiumhaltige Legierungen, die für Löt- oder Schweißarbeiten bestimmt sind. Diese müssen den folgenden Hinweis tragen: „Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.” (EUH207).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 190)