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Müssen kosmetische Mittel eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0324

Ähnlich wie andere nach CLP Artikel 1 Absatz 5 ausgenommene Stoffe und Gemische, die als Fertigerzeugnis vorliegen und für den Endverbraucher bestimmt sind, sind Stoffe und Gemische in Form kosmetischer Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG insgesamt von den CLP-Bestimmungen ausgenommen. Jedoch kann sich aus REACH noch die Pflicht zur Einstufung (aber nicht zur Kennzeichnung, Verpackung und Meldung) für Stoffe ergeben, die in Mengen von mindestens 1 Tonne pro Jahr entweder als solche oder in einem Gemisch hergestellt oder importiert werden: Diese Stoffe sind registrierungspflichtig.

Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender (Formulierer), der einen Stoff oder ein Gemisch liefert, der/das noch nicht als Fertigerzeugnis vorliegt, ist verpflichtet, diesen/dieses nach CLP einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen. Zudem muss ein Hersteller oder Importeur gemäß den Meldebestimmungen die relevanten Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Anmerkung des Helpdesks:
Die Richtlinie 76/768/EWG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ersetzt.

(ECHA ID 181)