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Müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten enthalten sind, nach der CLP-Verordnung eingestuft werden?

Helpdesk-Nummer: 0322

Ja. Ab dem 1. Dezember 2010 müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten enthalten sind, nach CLP-Kriterien eingestuft werden. Im Gegensatz zu anderen Stoffen, die in der industriellen Lieferkette geliefert und verwendet werden, werden für diese Stoffe normalerweise die Gefahreneinstufungen auf EU-Ebene harmonisiert. Sowohl Tabelle 3.1 als auch Tabelle 3.2 in Anhang VI der CLP-Verordnung zeigen die harmonisierten Einstufungen. Wenn jedoch neue Informationen verfügbar werden, die zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung führen können, gilt das Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 36 (2) und 37 (1), (4), (5) und (6). Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Anforderung der Selbsteinstufung im Hinblick auf Gefahrenklassen und Differenzierungen, die nach Artikel 4 (3) nicht unter die harmonisierte Einstufung fallen, gleichermaßen für Pflanzenschutzmittel oder Biozid-Produkte gilt.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 191)