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Muss ein nicht-isoliertes Zwischenprodukt unter CLP eingestuft und gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0284

Nein. Solange ein Zwischenprodukt unter die Definition für nicht-isolierte Zwischenprodukte der REACH-Verordnung Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe a) fällt, ist es von jeglichen Verpflichtungen unter CLP ausgenommen.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Mengen desselben Stoffes in anderen Verfahren oder unter anderen Bedingungen verwendet werden können, die nicht unter diese Definition fallen. Das würde bedeuten, dass diese Mengen nicht als „nicht-isoliertes Zwischenprodukt“ betrachtet werden können, sondern vielmehr als ein Stoff, der in Verkehr gebracht werden kann. Nur die Mengen des Stoffes, die unter Bedingungen verwendet werden die für ein "nicht-isoliertes Zwischenprodukt" typisch sind, sind von CLP ausgenommen. Für die verbleibenden Mengen müssen die relevanten Anforderungen unter CLP erfüllt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 174)