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Müssen Lebens- und Futtermittel entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und ihre Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0114

Nach Artikel 1 Abs. 5 e) CLP gilt die CLP-Verordnung nicht für Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Verordnung zur Lebensmittelsicherheit), die als Fertigerzeugnisse vorliegen und für den Endverbraucher bestimmt sind. In der CLP-Verordnung wird der Begriff „Endverbraucher“ (final user) nicht definiert, jedoch definiert die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 den „Endverbraucher“ (final consumer) als „den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet“. Das gleiche Konzept kann im Zusammenhang mit der CLP-Verordnung angewendet werden. Dies gilt auch für die Verwendung eines Stoffes oder eines Gemischs

  • als Zusatzstoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG,
  • als Aromastoff in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und Entscheidung 1999/217/EG,
  • als Zusatzstoff in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder
  • in der Tierernährung im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG.

Da sich Artikel 1 Abs. 5 e) CLP nur auf Lebensmittel oder Futtermittel bezieht, die als Fertigerzeugnisse vorliegen und für den Endverbraucher bestimmt sind, sind Stoffe oder Gemische, die in jeglichem Fertigungsschritt von Lebens- und Futtermitteln verwendet werden, von den CLP-Bestimmungen nicht ausgenommen. Sie müssen daher eingestuft, verpackt, gekennzeichnet und gemeldet werden. Zum Beispiel gilt die CLP-Verordnung für einen Hersteller/Lieferanten eines Lebensmittelzusatzstoffes (z. B. Konservierungsmittel), der den Stoff einem anderen Unternehmen liefert, das diesen wiederum in der Lebensmittelproduktion verwendet. In solch einem Fall sollte der chemische Stoff in der Form, in der er geliefert wird, nicht als Fertigerzeugnis angesehen werden, das für den Endverbraucher bestimmt ist. Die Ausnahme gemäß Art. 1 Abs. 5 e) der CLP-Verordnung findet hier keine Anwendung (siehe auch HD-FAQ Nummer 0318).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1534 und 1535)