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Welche Gebühren werden für Anträge auf Verwendung einer alternativen Bezeichnung erhoben?

Helpdesk-Nummer: 0299

Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender eines Stoffes in einem Gemisch kann einen Antrag an die Europäische Chemikalienagentur, nachstehend ‚die Agentur‘ genannt, richten, um eine alternative chemische Bezeichnung auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt verwenden zu können. Für solche Anträge nach Artikel 24(1) wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der von der Agentur einzuziehenden Gebühren sowie die Zahlungsvorschriften werden durch die Verordnung (EU) Nr. 440/2010 vom 21. Mai 2010 über an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtende Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bestimmt.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 256)