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Darf ich ein gemeldetes Produkt ab-/umfüllen und auf dem Markt bereitstellen?

Helpdesk-Nummer: 0654

Für Biozidprodukte, die aufgrund von nationalen Übergangsregelungen gemäß Artikel 89 der Biozidverordnung in Verbindung mit § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes zulassungsfrei auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden können gilt Folgendes:

Sollten Sie ein Biozidprodukt umfüllen und/oder das Etikett ändern wollen, ist eine Meldung gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung notwendig. Es muss mit den entsprechenden Daten gemeldet und die erhaltene Registriernummer (N-XXXXX) auf dem neuen Etikett aufgebracht werden. Wenn Sie ein gemeldetes Produkt eines anderen Marktteilnehmers umfüllen und vermarkten, sind Sie als Inverkehrbringer anzusehen.