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Muss ich mein Biozidprodukt mit dem Wirkstoff „freie Radikale generiert in situ aus Luft oder Wasser“ gemäß Biozidrechts-Durchführungsverordnung melden?

Helpdesk-Nummer: 736

Biozidprodukte mit dem Wirkstoff „freie Radikale generiert in situ aus Luft oder Wasser“ (kurz: freie Radikale) sind in den Übergangsregelungen zur zulassungsfreien Verkehrsfähigkeit gemäß Artikel 93 der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit § 28 (11a) des Chemikaliengesetzes eingeschlossen, da die Genehmigungsanträge für den Wirkstoff fristgerecht vor dem 01.09.2016 gestellt wurden. Das bedeutet, bis zur Genehmigung des Wirkstoffs dürfen diese Produkte zulassungsfrei auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden. Eine Meldung gemäß Biozidrechts-Durchführungsverordnung ist weder erforderlich noch technisch möglich.

Wenn zur Erzeugung der „freien Radikale“ ein Katalysator wie z.B. Titandioxid auf den Markt mit biozidem Verwendungszweck bereitgestellt wird, ist das Titandioxid von der Definition gemäß Artikel 3 (1) a) erster Gedankenstrich der Biozidverordnung erfasst. In diesem Fall ist Artikel 95 Absatz 2 der Biozidverordnung zu beachten/erfüllen und das Titandioxid müsste nach der Genehmigung der „freien Radikale“ als Biozidprodukt zugelassen werden.

Werden die „freien Radikale“ durch ein Gerät erzeugt, fällt das Gerät für sich genommen nicht unter die Biozidverordnung. In diesem Fall würden die „freien Radikale“ formal sowohl als Biozid-Wirkstoff als auch als Biozidprodukt angesehen werden. Die Zulassungspflicht für die Herstellung und Verwendung der „freien Radikale“ liegt formal bei den Verwendern bzw. Betreibern der Geräte. Voraussichtlich wird es jedoch möglich sein, dass Gerätehersteller oder Verbände stellvertretend für die Betreiber der Geräte eine Zulassung für das Biozidprodukt beantragen können.