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„Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“: Was ist das Biozidprodukt und wer ist von Artikel 95 betroffen?

Helpdesk-Nummer: 642

Nach der Auftrennung des Wirkstoffes „Aktivchlor hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ entspricht der u.a. daraus hervorgegangene Wirkstoff „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“ dem nicht in situ Wirkstoff (s. FAQ-Nr.: 0598). Ähnlich wie bei „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“ handelt es sich hierbei um einen sogenannten „Freisetzer“ („Releaser“), der auf dem Markt bereitgestellt wird (siehe auch CA-March15-Doc.5.1). Hierbei wird das Aktivchlor aus der Hypochlorsäure freigesetzt, wobei die Hypochlorsäure als „Freisetzer“ die Definition des Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) erster Gedankenstrich der Biozidverordnung erfüllt. Zur Erfüllung des Artikel 95 muss der Hersteller, Lieferant oder Inverkehrbringer der Hypochlorsäure-Lösung für „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“ in der relevanten Produktart gelistet sein.

Ein Bezug auf die für die Herstellung des Freisetzers eingesetzte Vorläufersubstanz (z.B. Natriumchlorid) ist nicht möglich, da der Wirkstoff nur aus Freisetzer und freigesetztem Stoff definiert wird (siehe Abschnitt 3.2 des oben genannten CA-Dokuments) und auch so auf der Artikel 95-Liste der ECHA geführt wird.