„Aktivchlor generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“: Was ist das Biozidprodukt und wer ist von Artikel 95 betroffen?
Helpdesk-Nummer: 0640
Fall 1: Die Vorläufersubstanz Natriumchlorid wird zu bioziden Zwecken auf dem Markt bereitgestellt:
Die Vorläufersubstanz Natriumchlorid, die zur Herstellung des Aktivchlors verwendet wird, erfüllt die Definition eines Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) erster Gedankenstrich der Biozidverordnung. Folglich müssen zur Erfüllung des Artikel 95 der Hersteller, Lieferanten oder Inverkehrbringer der Vorläufersubstanz Natriumchlorid für den Wirkstoff „Aktivchlor generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ in der relevanten Produktart gelistet sein.
Fall 2: Die Vorläufersubstanz Natriumchlorid wird nicht zu bioziden Zwecken auf dem Markt bereitgestellt:
Das elektrolytisch erzeugte Aktivchlor erfüllt die Definition des Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) zweiter Gedankenstrich der Biozidverordnung. Sollte ein Hersteller des in situ Biozidproduktes (also der Anwender der Geräte) selbst elektrolytisch Aktivchlor herstellen und selbst vor Ort verwenden, muss kein Eintrag auf der so genannten Artikel 95-Liste erfolgen, da kein Biozidprodukt, das aus einem relevanten Stoff besteht, diesen enthält oder erzeugt, auf dem Markt verfügbar gemacht wird. Jedoch besteht für die Hersteller/Verwender des Aktivchlors vor Ort ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffes eine Zulassungspflicht für das Biozidprodukt. Sollte die hergestellte Lösung abgefüllt und vermarktet werden, würde es sich nicht mehr um den Wirkstoff „Aktivchlor generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ handeln (siehe FAQ Nr.: 0598.). Stattdessen müssten die Anforderungen für den Wirkstoff „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“ bzw. den Wirkstoff „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“ erfüllt werden.