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Ich möchte Ozongeneratoren auf dem Markt bereitstellen. Muss ich diese melden oder zulassen?

Helpdesk-Nummer: 639

Ozongeneratoren selbst müssen nicht nach Biozidverordnung zugelassen werden, da diese keine Zulassung von Geräten vorsieht. Auch müssen Ozongeneratoren nicht gemäß Biozidrechts-Durchführungsverordnung gemeldet werden.

Wenn für die Herstellung von Ozon vor Ort (in situ) z.B. Luft als Vorläufersubstanz eingesetzt wird, wird keine Vorläufersubstanz auf dem Markt bereitgestellt. In diesem Falle ist der Wirkstoff mit dem Produkt formal gleichzusetzen. Hier erfüllt der erzeugte Wirkstoff Ozon die Definition des Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) zweiter Spiegelstrich der Biozidverordnung.

Der Wirkstoff Ozon befindet sich zurzeit (Stand: 14.02.2022) in den Produktarten 2, 4, 5 und 11 im Genehmigungsverfahren. Da die Genehmigungsanträge fristgerecht vor dem 01.09.2016 gestellt wurden, profitiert aus Luft oder Wasser erzeugtes Ozon momentan von den Übergangsregelungen zur zulassungsfreien Verkehrsfähigkeit gemäß Artikel 93 der Biozidverordnung in Verbindung mit § 28 (11a) des Chemikaliengesetzes.

Eine Meldung gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung für Ozon ist derzeit in Deutschland weder erforderlich noch technisch möglich. Spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffs muss ein Zulassungsantrag für das Biozidprodukt Ozon gestellt werden.

Die Zulassungspflicht für in situ hergestelltes Ozon (für das keine Vorläufersubstanzen in Verkehr gebracht werden, liegt bei den Verwendern bzw. Betreibern der Ozongeneratoren. Voraussichtlich wird es jedoch möglich sein, dass Gerätehersteller oder Verbände stellvertretend für die Betreiber der Geräte eine Zulassung für das in situ hergestellte Biozidprodukt beantragen können.