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Wer muss das in situ hergestellte Biozidprodukt zulassen?

Helpdesk-Nummer: 0451

Der Text der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) sieht weder eine Zulassung von Geräten noch eine Zulassung von Produkten in Verbindung mit Geräten vor. Das bedeutet, dass jeder Verwender eine eigene Zulassung beantragen müsste. Da eine Zulassung durch den Verwender des Geräts jedoch selten praktikabel ist, können Gerätehersteller oder Verbände stellvertretend für die Verwender der Geräte einen Produktzulassungsantrag stellen.