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Wer muss das in situ hergestellte Biozidprodukt zulassen?

Helpdesk-Nummer: 0451

Der Text der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) sieht weder eine Zulassung von Geräten noch eine Zulassung von Produkten in Verbindung mit Geräten vor. Das bedeutet, dass jeder Verwender eine eigene Zulassung beantragen müsste. Dies wird aber derzeit noch auf EU-Ebene diskutiert, da diese Rechtslage zum Teil als unpraktikabel angesehen wird. Zurzeit wird geprüft, ob der Gerätehersteller stellvertretend für alle Anwender die Zulassung beantragen kann.