Müssen behandelte Waren zugelassen werden?
Helpdesk-Nummer: 0439
Behandelte Waren (sofern sie kein Biozidprodukt sind) müssen weder zugelassen noch gemeldet werden.
Für das Inverkehrbringen von behandelten Waren müssen jedoch die spezifischen Regelungen nach Artikel 58 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) beachtet werden.
Informationen hierzu finden Sie im Bereich behandelte Waren.