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Sind Wandfarben, die einen oder mehrere Biozidwirkstoff(e) enthalten, als Biozidprodukt oder als behandelte Ware anzusehen?

Helpdesk-Nummer: 0446

Um festzulegen, ob ein Produkt ein Biozidprodukt oder eine behandelte Ware ist, ist es notwendig zu entscheiden, ob es sich bei dem jeweiligen Produkt um einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis handelt. Während ein Stoff oder ein Gemisch lediglich eine beabsichtigte biozide Funktion beim Verwender aufweisen muss, um die Definition eines Biozidproduktes zu erfüllen, sind Erzeugnisse in aller Regel keine Biozidprodukte.

Ein „Biozidprodukt“ ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 a) der Biozidverordnung ein Stoff oder Gemisch in der Form, in der es zum Verwender gelangt. Es besteht mindestens aus einem Wirkstoff, enthält oder erzeugt diesen. Es ist dazu bestimmt auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
„Behandelte Waren“ sind gemäß Artikel 3 Abs. 1 l) der Biozidverordnung alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.

Eine Farbe stellt ein Gemisch dar. Sofern die Farbe mindestens einen Biozidwirkstoff enthält und dazu eingesetzt werden soll, die Wand beispielsweise vor einem Befall mit Schimmel zu schützen (also eine biozide Funktion beim Verwender aufweist), wäre die Farbe als Biozidprodukt zu sehen. Verwender des Biozidproduktes wäre in diesem Fall derjenige, der die Farbe verwendet, also die Wand damit anstreicht.

Ist eine Farbe dagegen nicht dazu bestimmt biozid zu wirken, dient der Biozidwirkstoff also beispielsweise lediglich der Konservierung der Farbe während der Lagerung, so wäre die Farbe als behandelte Ware anzusehen. In diesem Fall würde der Biozidwirkstoff ein Biozidprodukt der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) darstellen, welches als solches nur verwendet werden darf, wenn es derzeit verkehrsfähig ist. Verwender des Biozidproduktes wäre in diesem Fall der Hersteller der Farbe.