Registrierung von standortinternen und transportierten isolierten Zwischenprodukten
Ein Zwischenprodukt ist definiert als Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden ("Synthese" genannt) (Artikel 3, Nr. 15).
Unter REACH werden unterschieden:
- nicht-isolierte Zwischenprodukte,
- standortinterne isolierte Zwischenprodukte und
- transportierte isolierte Zwischenprodukte.
Nicht-isolierte Zwischenprodukte sind von REACH komplett ausgenommen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)).
Für isolierte Zwischenprodukte ist eine Registrierung mit reduzierten Informationsanforderungen gemäß der Artikel 17 und 18 möglich. Voraussetzung ist, dass Herstellung und Verwendung unter streng kontrollierten Bedingungen stattfinden, indem der Stoff durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss das Registrierungsdossier die Informationsanforderungen nach Artikel 10 erfüllen.
Die Informationsanforderungen für das Registrierungsdossier unter den zuvor genannten Bedingungen gemäß der Artikel 17 bzw. 18 sind in der unten stehenden Tabelle zusammengefasst:
Informationen nach Artikel 17 bzw. 18 | Bezug |
---|---|
Identität des Herstellers / Importeurs | Anhang VI Abschnitt 1 |
Identität des Zwischenproduktes | Anhang VI Abschnitte 2.1 bis 2.3.4 |
Einstufung des Zwischenproduktes | Anhang VI Abschnitt 4 |
Alle verfügbaren Informationen über physikalisch-chemische Eigenschaften und über die Wirkung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt | |
Allgemeine Angaben zur Verwendung | Anhang VI Abschnitt 3.5 |
Bei standortinternen isolierten Zwischenprodukten: Einzelheiten der angewandten Risikomanagementmaßnahmen Bei transportierten isolierten Zwischenprodukten: Informationen über die angewandten und dem Anwender empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen nach Absatz 4 des Artikels 18 |
Für transportierte isolierte Zwischenprodukte, die in einer Gesamtmenge von mehr als 1000 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden, sind zusätzlich die Informationen nach Anhang VII vorzulegen (Artikel 18). Diese umfassen die Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, sowie zur Toxikologie und Ökotoxikologie des Stoffes, wie sie im Rahmen der allgemeinen Registrierung für Stoffe über 1 Tonne pro Jahr verlangt werden. Die Informationsanforderungen nach Anhang VII sind auf der übergeordneten Seite "Datenanforderungen" zusammengestellt.