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Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen

Die wichtigste Pflicht für Sie als nachgeschalteter Anwender ist, so mit den chemischen Stoffen oder Zubereitungen umzugehen, dass von ihnen kein Risiko ausgeht. Von Ihrem Lieferanten werden Sie (soweit es sich um einen als gefährlich anzusehenden Stoff handelt) ein Sicherheitsdatenblatt (nach Artikel 31 der REACH-Verordnung) erhalten oder zumindest allgemeine Informationen zum sicheren Umgang (Artikel 32 (1)). Darin wird beschrieben, wie mit einem Stoff umzugehen ist, welche Erste-Hilfe-Maßnahmen angebracht sind oder wie ein gefährlicher chemischer Stoff entsorgt werden kann. Die beschriebenen  Risikominderungsmaßnahmen werden dem nachgeschalteten Anwender für den sicheren Umgang empfohlen.

In seiner Rolle als Arbeitgeber muss der nachgeschaltete Anwender nach den Arbeitsschutzvorschriften eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchführen. In Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Beurteilung muss er Risikominderungs-/ Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen. Auch wenn ihm der Registrant eines Stoffes Risikominderungsmaßnahmen im Rahmen eines Expositionsszenarios für eine identifizierte Verwendung übermittelt hat, ist er von dieser Pflicht nicht befreit. Unter besonderen Umständen bezieht sich der im Sicherheitsdatenblatt beschriebene sichere Umgang mit dem chemischen Stoff auf bestimmte Verwendungen, die dann im Einzelnen aufgelistet sind, so genannte Expositionsszenarien. Ist dies der Fall, dürfen Sie den Stoff prinzipiell nur für die vom Hersteller in seinem Sicherheitsdatenblatt genannte Verwendung einsetzen. Nur diese sieht der Hersteller als eine sichere und beherrschbare Verwendung an. Sie sind als nachgeschalteter Anwender also in der Pflicht, festzustellen, ob Ihre Verwendung in dem Stoffsicherheitsbericht als "identifizierte Verwendung" wiederzufinden ist (Artikel 37 (4)).

Ist Ihre Verwendung nicht im Sicherheitsdatenblatt zu finden, ergeben sich für Sie zwei Möglichkeiten. Zum einen können Sie Ihren Hersteller im Voraus darüber informieren, wofür Sie den Stoff verwenden (Artikel 37 (2)). Der Hersteller übernimmt dann diese Verwendung in seinem Stoffsicherheitsbericht und schreibt sie in das Sicherheitsdatenblatt.

Doch vielleicht hat Ihr Hersteller Bedenken, die Verwendung aufzunehmen, weil er sie nicht als sicher für Mensch oder Umwelt ansieht. In diesem Fall wird er anschließend im Sicherheitsdatenblatt von dieser Verwendung abraten, oder aber Sie selbst haben Bedenken, Ihre Verwendung dem Hersteller mitzuteilen, weil Sie glauben, dadurch Ihre Betriebsgeheimnisse preisgeben zu müssen. In diesen Fällen: verzichten Sie als nachgeschalteter Anwender auf die Angabe Ihrer Verwendung und schreiben gegebenenfalls einen eigenen Stoffsicherheitsbericht (siehe Ausarbeitung eines Stoffsicherheitsberichtes). Sie machen eine entsprechende Mitteilung an die Agentur, und in Bezug auf die Risikominderungsmaßnahmen gilt: In diesem Fall werden Sie diese selbst ausarbeiten müssen, Ihre Empfehlungen entsprechend selbst anwenden und an Ihre Kunden weitergeben müssen.