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Die neuen Gefahrenklassen

Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 wurden in die CLP-Verordnung vier neue Gefahrenklassen eingeführt.

Diese Einführung neuer Gefahrenklassen auf EU-Ebene ist eine der bedeutendsten Maßnahmen im Rahmen der CLP-Revision und außerdem ein wichtiger Baustein zur Umsetzung der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit der Europäischen Kommission.

Die neu eingeführten Gefahrenklassen sind:

  • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit
  • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt
  • Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften
  • Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften

Die Kriterien der neue Gefahrenklassen orientieren sich stark an den bereits etablierten Kriterien aus der Verordnung (EU) 2017/2100, welche die Kriterien zur Bewertung von endokrinen Eigenschaften im Rahmen der Wirkstoffgenehmigung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte festlegt, als auch an Anhang XIII der REACH-Verordnung, der die Kriterien für die Bewertung von PBT und vPvB-Stoffen enthält.

Weiterhin werden zu endokrinen Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit als auch auf die Umwelt jeweils zwei Kategorien, analog zu den Kategorien in den Gefahrenklassen zur Kanzerogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität vorgegeben. Damit tritt neben die aus anderen europäischen Verfahren bekannte ED-Bewertung nun auch eine Verdachtskategorie, um mögliche endokrin wirksame Stoffe zu identifizieren. Die Gefahrenklassen zu persistenten Stoffen sind jeweils in Differenzierungen unterteilt, sodass Stoffe zum Beispiel gleichzeitig sowohl als PBT als auch als vPvB, identifiziert werden können.

Bei den neuen Klassen PMT/vPvM beziehen sich die M/vM-Kriterien insbesondere auf den Koc -Wert. Der Koc-Wert ist der Verteilungskoeffizient von organischem Kohlenstoff und Wasser und spiegelt die Fähigkeit eines Stoffes wider, an der organischen Fraktion von festen Umweltkompartimenten wie Boden, Schlamm und Sediment zu adsorbieren. Damit soll das Potenzial eines Stoffe, in das Grundwasser zu gelangen, abgebildet werden.

Anwendungsfristen

Grundsätzlich können die neuen Gefahrenklassen seit dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Verordnung für die Einstufung von Stoffen und Gemischen angewendet werden. Für die verpflichtende Anwendung hat die Europäische Kommission aber verschiedene Übergangsfristen vorgesehen (siehe Abbildung). So müssen Stoffe ab dem 1. Mai 2025 und Gemische ab dem 1. Mai 2026 auf Basis der neuen Kriterien bewertet und eingestuft werden. Für Stoffe und Gemische, die bis zu diesen Zeitpunkten bereits in den Verkehr gebracht wurden, gelten erweiterte Übergangsfristen bis zum 1. November 2026 (Stoffe) bzw. 1. Mai 2028 (Gemisch).

Anwendungsfristen

Piktogramme

Piktogramme für diese Gefahrenklassen sind in der delegierten Verordnung nicht enthalten.