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Ich bin Formulierer (nachgeschalteter Anwender) oder Importeur mit Sitz in Deutschland und möchte ein meldepflichtiges Gemisch für die industrielle Verwendung vor dem 01.01.2024 neu in Verkehr bringen

In diesem Fall sind Sie verpflichtet vor dem ersten Inverkehrbringen eine Mitteilung auf Grund der nationalen Meldepflichten beim BfR einzureichen. Mit dem Einreichen dieser Meldung profitieren Sie gleichzeitig von der verlängerten Übergangsfrist. Wenn keine Aktualisierung der Meldung gemäß Anhang VIII der CLP-Verordnung notwendig ist, muss eine erneute Mitteilung nach dem neuen harmonisierten Format (inklusive Generierung und Anbringung eines UFI) dann spätestens bis zum 01.01.2025 erfolgen.

Für Gemische, welche für die industrielle Verwendung bestimmt sind, können Sie anstatt einer vollständigen Meldung an das BfR eine reduzierte Meldung in Form eines Sicherheitsdatenblattes in die ISi-Datenbank des IFA machen. In diesem Fall profitieren Sie nicht von der verlängerten Übergangsfrist und müssen die Mitteilung beim BfR nach dem neuen harmonisierten System bis zum 01.01.2024 durchführen.

Alternativ können Sie das europäisch harmonisierte PCN-Format für Ihre Produktmitteilung nutzen. Diese Mitteilung bleibt ohne Frist bis zur Änderung des Produktes gültig.

Bei der Meldung nach dem neuen harmonisierten System kann bei Gemischen, die für die industrielle Verwendung bestimmt sind, eine reduzierte Meldung durchgeführt werden.