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Hinweise für den Übergangszeitraum

Seit 01.01.2020 sind, unter Berücksichtigung der oben genannten Ausnahmen, alle als gefährlich für die menschliche Gesundheit oder als physikalisch gefährlich eingestuften Gemische mitteilungspflichtig. Abhängig von der betroffenen Verwendungskategorie sind diese Gemische bis zu den entsprechenden Mitteilungsfristen aufgrund der nationalen gesetzlichen Regelungen zum Mitteilungsverfahren, einschließlich der Möglichkeit einer vereinfachten Mitteilung nach § 28 Absatz 12 ChemG, zu übermitteln.