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Ausnahmen vom Geltungsbereich der CLP-Verordnung

  1. radioaktive Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom
  2. Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden
  3. Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG
  4. für den Endverbraucher bestimmten Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:

    1. Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG
    2. Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG;
    3. kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) 1223/2009;
    4. Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie in-vitro-Diagnostika im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746;
    5. Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung

      1. als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG;
      2. als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/EG;
      3. als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;
      4. in Tierfutter im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG.