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Häufig gestellte Fragen zum Thema Gefahrenkommunikation auf einem anderen Weg als über die Kennzeichnung

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Welche Informationen muss eine Werbung für gefährliche Stoffe nach Artikel 48 der CLP-Verordnung enthalten?

Helpdesk-Nummer: 0373

Artikel 48(1) der CLP-Verordnung umreißt die Informationen, die in einer Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff angegeben werden müssen. Die Werbung muss die Gefahrenklasse(n) und/oder die zutreffende(n) Gefahrenkategorie(n) enthalten, zum Beispiel akute orale Toxizität, Kategorie 3.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 272)

Welche Informationen muss eine Werbung für Gemische nach Artikel 48 Absatz 2 der CLP-Verordnung enthalten?

Helpdesk-Nummer: 374

Die CLP-Verordnung verlangt, dass jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts ein  Gemisch zu erwerben, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen muss.

Die Gefahreneigenschaften werden am besten durch die Gefahrenhinweise beschrieben, einschließlich der zutreffenden ergänzenden Gefahrenhinweise gemäß Artikel 25 Absatz 6. Es wird außerdem empfohlen, die Gefahrenpiktogramme und das Signalwort gegebenenfalls zu nennen, um die Leser auf die potentielle Gefahr hinzuweisen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Hinweis des Helpdesks:
Für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit ist es nicht hilfreich noch sachdienlich, auf ein Sicherheitsdatenblatt zu verweisen, dass diese Informationen (nach Artikel 25 Absatz 6) enthält.

Die Vollzugsbehörden in Deutschland vertreten folgende Auffassung:

  1. Die Informationen zu Gefahreneigenschaften im Online-Handel müssen so vorgehalten werden, dass der private Endverbraucher diese zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den Warenkorb legen und den Bestellvorgang einleiten kann.
  2. Die Werbung muss gemäß Artikel 48 Absatz 2 der CLP-Verordnung die folgenden Angaben
    enthalten, die direkt und nicht über einen Link auf andere Seiten verfügbar sein müssen:

    1. Gefahrenhinweis(e) (H-Sätze)
    2. Gefahrenpiktogramm(e)
    3. Signalwort
    4. sofern zutreffend, die ergänzenden Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 6.

Ein Bild des Produktes, auf dem das Kennzeichnungsetikett und die Gefahrenkennzeichnung eindeutig erkennbar sind, wird ebenso akzeptiert, sofern die notwendigen Informationen enthalten sind.

(ECHA ID 273)

Umfasst der Anwendungsbereich von Artikel 48 der CLP-Verordnung auch den Internetverkauf über Websites und Onlineshops?

Helpdesk-Nummer: 0542

Ja, eine Internetseite kann als Werbung im Sinne von Artikel 48 der CLP-Verordnung angesehen werden. Informationen zu den Gefahren müssen auch bei dieser Form der Werbung für eingestufte und gekennzeichnete Stoffe gemäß Artikel 48 Absatz 1 angegeben werden.

Kann ein privater Endverbraucher einen Kaufvertrag für ein Gemisch ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts online abschließen, müssen die in Artikel 48 Absatz 2 vorgeschriebenen Informationen angegeben werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1235)

Wie ist die Bedeutung des „privaten Endverbrauchers“ im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 der CLP-Verordnung zu verstehen?

Helpdesk-Nummer: 0543

Ein „privater Endverbraucher“ ist in diesem Sinne jede Person, die eine Chemikalie nicht für seine gewerbliche Verwendung bezieht. Dies würde einem „Verbraucher“ im Kontext dieser Bestimmung entsprechen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1236)