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Häufig gestellte Fragen zum Thema Ausnahmen im Rahmen von CLP

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Müssen Lebens- und Futtermittel entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und ihre Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0114

Nach Artikel 1 Abs. 5 e) CLP gilt die CLP-Verordnung nicht für Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Verordnung zur Lebensmittelsicherheit), die als Fertigerzeugnisse vorliegen und für den Endverbraucher bestimmt sind. In der CLP-Verordnung wird der Begriff „Endverbraucher“ (final user) nicht definiert, jedoch definiert die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 den „Endverbraucher“ (final consumer) als „den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet“. Das gleiche Konzept kann im Zusammenhang mit der CLP-Verordnung angewendet werden. Dies gilt auch für die Verwendung eines Stoffes oder eines Gemischs

  • als Zusatzstoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG,
  • als Aromastoff in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und Entscheidung 1999/217/EG,
  • als Zusatzstoff in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder
  • in der Tierernährung im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG.

Da sich Artikel 1 Abs. 5 e) CLP nur auf Lebensmittel oder Futtermittel bezieht, die als Fertigerzeugnisse vorliegen und für den Endverbraucher bestimmt sind, sind Stoffe oder Gemische, die in jeglichem Fertigungsschritt von Lebens- und Futtermitteln verwendet werden, von den CLP-Bestimmungen nicht ausgenommen. Sie müssen daher eingestuft, verpackt, gekennzeichnet und gemeldet werden. Zum Beispiel gilt die CLP-Verordnung für einen Hersteller/Lieferanten eines Lebensmittelzusatzstoffes (z. B. Konservierungsmittel), der den Stoff einem anderen Unternehmen liefert, das diesen wiederum in der Lebensmittelproduktion verwendet. In solch einem Fall sollte der chemische Stoff in der Form, in der er geliefert wird, nicht als Fertigerzeugnis angesehen werden, das für den Endverbraucher bestimmt ist. Die Ausnahme gemäß Art. 1 Abs. 5 e) der CLP-Verordnung findet hier keine Anwendung (siehe auch HD-FAQ Nummer 0318).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1534 und 1535)

Muss ein nicht-isoliertes Zwischenprodukt unter CLP eingestuft und gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0284

Nein. Solange ein Zwischenprodukt unter die Definition für nicht-isolierte Zwischenprodukte der REACH-Verordnung Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe a) fällt, ist es von jeglichen Verpflichtungen unter CLP ausgenommen.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Mengen desselben Stoffes in anderen Verfahren oder unter anderen Bedingungen verwendet werden können, die nicht unter diese Definition fallen. Das würde bedeuten, dass diese Mengen nicht als „nicht-isoliertes Zwischenprodukt“ betrachtet werden können, sondern vielmehr als ein Stoff, der in Verkehr gebracht werden kann. Nur die Mengen des Stoffes, die unter Bedingungen verwendet werden die für ein "nicht-isoliertes Zwischenprodukt" typisch sind, sind von CLP ausgenommen. Für die verbleibenden Mengen müssen die relevanten Anforderungen unter CLP erfüllt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 174)

Ist Gülle ein gefährlicher Stoff im Sinne der CLP-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0315

Die Problemstellung, welche sich im Zusammenhang mit der Einordnung von Gülle im Rahmen von REACH ergibt, wurde bereits bei der Revision der Anhänge IV und V der Verordnung thematisiert und diskutiert. Auf EU-Ebene wurde die Frage inzwischen diskutiert, aber noch nicht endgültig abgeschlossen. Die Tendenz geht allerdings in die Richtung, Gülle nicht als Stoff oder Gemisch unter der REACH-Verordnung zu betrachten.

Sollte Gülle nicht als Stoff oder Gemisch im Sinne von REACH gelten, würde (chemisch nicht behandelte) Gülle auch nicht gemäß CLP als gefährlicher Stoff respektive gefährliches Gemisch eingestuft werden, da diese Verordnung lediglich „die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ umfasst. Entsprechend der Regelung in Artikel 2 Absatz 4 der REACH-Verordnung gilt aber die Gefahrstoffverordnung unbeschadet – als Umsetzung einer gemeinschaftlichen Arbeitsschutzvorschrift auf der Grundlage der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Demnach wäre Gülle hier, auch falls sie weder als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis gelten sollte, dennoch als Gefahrstoff zu betrachten.

Aufgrund der produkthaftungsrechtlichen Verantwortung sollten Hersteller und Importeure von Gülle ihre Abnehmer über die gefährlichen Eigenschaften von Gülle informieren. Dazu bietet sich auch eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen der CLP-Verordnung, insbesondere die Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung, an.

Sind in der CLP-Verordnung Ausnahmen für Chemikalien vorgesehen, die in Verpackungen mit sehr kleinen Mengen geliefert werden, wenn ihnen ein äußerst geringes Risiko zugeschrieben wird?

Helpdesk-Nummer: 0316

Nein. Stoffe oder Gemische, die unter die CLP-Verordnung fallen, dürfen hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung nicht von den Anforderungen der CLP-Verordnung ausgenommen werden, unabhängig davon, wie niedrig das Risiko eingeschätzt wird und welche Größe die Verpackung hat. Allerdings gelten gemäß Artikel 29 der CLP-Verordnung für kleine Verpackungen spezifische Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 252)

Erfüllen für den Transport von Massenchemikalien verwendete Behälter (zum Beispiel portable Tanks und Anhänger) die Definition einer Verpackung und fallen in den Geltungsbereich von Artikel 33(3) CLP? Sollten sie demzufolge entsprechend gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0317

Außer im Hinblick auf die Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 33 gilt die CLP-Verordnung nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Luft- oder Seeweg, auf der Straße oder Binnenwasserstraßen. Nach Artikel 33(3) müssen Einzelverpackungen, die die in den Regeln für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegten Kennzeichnungsbestimmungen erfüllen, und sowohl gemäß der CLP-Verordnung als auch gemäß den Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet werden.

Da die CLP-Verordnung den Begriff "Einzelverpackung" nicht definiert, wird für die vorliegenden Zwecke die Definition von "Einzelverpackung" aus den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter übernommen. Die Regeln für die Beförderung auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen sind für Europa in der Richtlinie 2008/68/EG enthalten. Aus Anhang I, Anhang II und Anhang III der Richtlinie 2008/68/EG und den Definitionen des ADR lässt sich ableiten, dass Verpackungen (z. B. Kisten, Fässer und Kanister), große Verpackungen und IBC (= intermediate bulk container) als Verpackungen für Beförderungszwecke im Sinne von Artikel 33(3) CLP angesehen werden. Daher ist für diese Verpackungen sowohl eine CLP als auch eine Transportkennzeichnung erforderlich.

Im Gegensatz dazu werden Tanks, Bulk-Container und Fracht-Container nicht als Verpackung oder Einzelverpackung gemäß Richtlinie 2008/68/EG angesehen, und die in Artikel 1(6) formulierte Ausnahme ist während der Beförderungstätigkeiten voll anwendbar.

Hinweis:

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(ECHA ID 249)

Gelten Arzneitabletten, die in einem Behälter in die EU zum Verpacken geschickt werden, als „im gebrauchsfertigen Zustand und für den Endverbraucher bestimmt“ und sind daher von Artikel 1 Abs. 5a der CLP-Verordnung ausgenommen?

Helpdesk-Nummer: 0318

Ja. Gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel sind Arzneitabletten Arzneimittel und sind von den Bestimmungen der CLP-Verordnung ausgenommen, wenn sie im gebrauchsfertigen Zustand sind.

Der gebrauchsfertige Zustand des Arzneimittels bezieht sich auf den Stoff oder das Gemisch und nicht auf seine Verpackung, da das Umpacken von Tabletten nicht den Stoff/das Gemisch verändert. Unverpackte Tabletten, die nach der Herstellung nicht mehr verändert werden, gelten daher als Fertigarzneimittel bestimmt für den Endverbraucher. Daher ist es nicht notwendig, diese unverpackten Tabletten nach CLP einzustufen, zu kennzeichnen oder zu verpacken. Sie müssen auch nicht dem C&L-Verzeichnis gemeldet werden. Es wird jedoch notwendig sein, Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beachten, damit während der Transfer- und Verpackungsschritte der sichere Umgang mit diesen unverpackten Tabletten solange sichergestellt ist, bis die Arzneimittel den Endverbraucher in der geeigneten Verpackung mit der geeigneten sicheren Gebrauchsanweisung erreichen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 179)

Sind Naturstoffe von der CLP-Verordnung ausgenommen?

Helpdesk-Nummer: 0319

Gemäß Artikel 1 der CLP-Verordnung sind eine Reihe von Stoffen und Gemischen von den CLP-Bestimmungen ausgenommen. Naturstoffe, wie in Artikel 3(39) der REACH-Verordnung definiert, sind nicht explizit in diese Ausnahmeregelungen einbezogen. Wenn Naturstoffe in einer Form in Verkehr gebracht werden, die nicht in Artikel 1 Absatz 5 der CLP-Verordnung aufgeführt ist (Stoffe/Gemische in Form von Fertigerzeugnissen die für den Endverbraucher bestimmt sind), sollten sie entsprechend CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 194)

Müssen Stoffe und Gemische, die der Zollamtlichen Überwachung unterliegen, unter CLP eingestuft und gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0320

Nein. Diese Stoffe und Gemische unterliegen nicht den Bestimmungen der CLP-Verordnung, sofern sie sich entweder in vorübergehender Verwahrung oder in einer Freizone oder einem Freilager zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden, und unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

Importeure von Stoffen oder Gemischen, die sich auf die Ausnahme von CLP stützen wollen, müssen sicherstellen, dass diese Stoffe und Gemische alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  • sie befinden sich gemäß der Zollgesetzgebung in einer Freizone oder einem Freilager oder sie befinden sich in einem anderen relevanten Zollverfahren (Transitverfahren, vorübergehende Verwahrung)
  • sie verbleiben unter der Aufsicht der Zollbehörden und
  • sie werden keiner Form einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen.

Zu diesem Zweck gilt eine Freizone oder ein Freilager auf EU-Hoheitsgebiet als Teil der EU.

Im Zweifelsfall wird empfohlen, die Zollbehörden zu kontaktieren, die die anwendbaren Zollbestimmungen klären können, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 über den Zollkodex der Gemeinschaften festgelegt sind.

Müssen Monomere und alle anderen Stoffe, die zur Herstellung eines Polymers verwendet werden, vom Importeur des Polymers für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0321

Nein. Ein Polymer ist nach Artikel 3(5) der REACH-Verordnung ein Stoff. Die Einfuhr eines Polymers entspricht nicht dem Inverkehrbringen von Monomeren und allen sonstigen Stoffen, aus welchen der Polymerstoff entsteht. Die Meldebestimmungen des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses hinsichtlich der Einfuhr eines Polymers können daher nur für den Polymerstoff selbst gelten.

Es sollte noch erwähnt werden, dass alle restlichen/unreagierten Monomere, die in der Zusammensetzung des Polymers enthalten sind, als Bestandteile des Polymers gelten. Somit sollten diese wie jeder andere Bestandteil bei der Einstufung des Polymers berücksichtigt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 193)

Müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten enthalten sind, nach der CLP-Verordnung eingestuft werden?

Helpdesk-Nummer: 0322

Ja. Ab dem 1. Dezember 2010 müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten enthalten sind, nach CLP-Kriterien eingestuft werden. Im Gegensatz zu anderen Stoffen, die in der industriellen Lieferkette geliefert und verwendet werden, werden für diese Stoffe normalerweise die Gefahreneinstufungen auf EU-Ebene harmonisiert. Sowohl Tabelle 3.1 als auch Tabelle 3.2 in Anhang VI der CLP-Verordnung zeigen die harmonisierten Einstufungen. Wenn jedoch neue Informationen verfügbar werden, die zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung führen können, gilt das Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 36 (2) und 37 (1), (4), (5) und (6). Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Anforderung der Selbsteinstufung im Hinblick auf Gefahrenklassen und Differenzierungen, die nach Artikel 4 (3) nicht unter die harmonisierte Einstufung fallen, gleichermaßen für Pflanzenschutzmittel oder Biozid-Produkte gilt.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 191)

Müssen Unternehmen Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden, wenn diese in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung (F&E) verwendet werden und für die, insbesondere in den frühen Forschungsstadien, unzureichende Daten für eine Einstufung gemäß den Kriterien in Titel II und Anhang I der CLP-Verordnung zur Verfügung stehen?

Helpdesk-Nummer: 0323

Die Mengen der in F&E verwendeten Stoffe sind per Definition geringer als 1 Tonne pro Jahr und müssen nach der REACH-Verordnung daher nicht registriert werden. Ist der in der F&E verwendete Stoff jedoch gefährlich und wird in der EU in Verkehr gebracht, so muss er ungeachtet seiner Menge für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.

Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen gemäß Artikel 5(1) der CLP-Verordnung die relevanten Informationen ermitteln, um zu bestimmen, ob mit dem Stoff eine physikalische Gefahr, eine Gesundheits- oder eine Umweltgefahr verbunden ist.

Gibt es weder Prüfdaten noch andere geeignete Informationen, die darauf hinweisen, dass ein Stoff eingestuft werden muss, so ist eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nicht erforderlich. Liegen jedoch ausreichende Informationen für eine Einstufung vor, ist eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erforderlich, sobald der Stoff in Verkehr gebracht wird. Dabei kann gemäß der Praxisanleitung Nr. 7: „Meldung von Stoffen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis“ die IUPAC-Bezeichnung von Stoffen, die in Forschung und Entwicklung verwendet werden, vertraulich behandelt werden (siehe hierzu auch FAQ-Nr. 385, 386, 387). Wenn weitere Informationen verfügbar werden, die zu einer Änderung der Einstufung führen, muss die Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aktualisiert werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 186)

Müssen kosmetische Mittel eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0324

Ähnlich wie andere nach CLP Artikel 1 Absatz 5 ausgenommene Stoffe und Gemische, die als Fertigerzeugnis vorliegen und für den Endverbraucher bestimmt sind, sind Stoffe und Gemische in Form kosmetischer Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG insgesamt von den CLP-Bestimmungen ausgenommen. Jedoch kann sich aus REACH noch die Pflicht zur Einstufung (aber nicht zur Kennzeichnung, Verpackung und Meldung) für Stoffe ergeben, die in Mengen von mindestens 1 Tonne pro Jahr entweder als solche oder in einem Gemisch hergestellt oder importiert werden: Diese Stoffe sind registrierungspflichtig.

Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender (Formulierer), der einen Stoff oder ein Gemisch liefert, der/das noch nicht als Fertigerzeugnis vorliegt, ist verpflichtet, diesen/dieses nach CLP einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen. Zudem muss ein Hersteller oder Importeur gemäß den Meldebestimmungen die relevanten Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Anmerkung des Helpdesks:
Die Richtlinie 76/768/EWG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ersetzt.

(ECHA ID 181)

Müssen Stoffe und Gemische, die in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet werden, gemäß der CLP-Verordnung eingestuft und gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0325

Sowohl Stoffe als auch Gemische, die für wissenschaftliche Versuche, Analysen oder in der chemischen Forschung verwendet werden, fallen nicht unter die Vorschriften der CLP-Verordnung, solange sie nicht in Verkehr gebracht werden und unter kontrollierten Bedingungen im Einklang mit den Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden. Sobald jedoch die in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendeten Stoffe und Gemische einer anderen juristischen Person verfügbar gemacht oder an diese geliefert werden, gilt dieses als „Inverkehrbringen“ (siehe CLP Artikel 2 Nummer 18) – zum Beispiel: Versand von Proben von einer Universität an eine andere Forschungseinrichtung oder durch die Einfuhr solcher Proben. In diesem Fall verlangt die CLP-Verordnung vom Lieferanten oder Importeur:

  • die Einstufung entsprechend den verfügbaren Informationen vorzunehmen
  • die Probe eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nach CLP zu kennzeichnen und zu verpacken und
  • den/die darin enthaltenen Stoff/Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden,

wenn aufgrund der verfügbaren Informationen die Kriterien zur Einstufung als gefährlich erfüllt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 185)

Müssen Legierungen unter CLP eingestuft, gekennzeichnet und gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0326

Unter der REACH- und der CLP-Verordnung gelten Legierungen als spezielle Gemische. Legierungen sowie ihre Bestandteile müssen entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. In Übereinstimmung mit der CLP-Verordnung Artikel 39(b) müssen die Bestandteile einer Legierung gemeldet werden, wenn sie gefährlich sind und in einer Legierung oberhalb der festgelegten Konzentrationsgrenzwerte enthalten sind.

Bezüglich der Einstufung in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdend“, wird in Anhang IV Abschnitt 5.3 der Guidance on the application of the CLP criteria angemerkt, dass Metalllegierungen oder Legierungserzeugnisse nicht einfache Gemische aus Metallen oder Metallbestandteilen sind: Die Legierung weist eindeutig abweichende Eigenschaften im Vergleich zu einem klassischen Gemisch ihrer Metallbestandteilen auf.

Hinsichtlich der Kennzeichnung sieht der Abschnitt 1.3.4 des Anhang I der CLP-Verordnung vor, dass Metalle in kompakter Form sowie Legierungen kein Kennzeichnungsetikett benötigen, wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bei Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt und keine Gewässergefährdung darstellen, obwohl sie nach den Kriterien der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft werden. Allerdings muss der Lieferant die nachgeschalteten Anwender bzw. Händler über die Informationen die sich aus der Einstufung ergeben im Sicherheitsdatenblatt in Kenntnis setzen.

Nach Abschnitt 2.7 des Anhang II der CLP-Verordnung gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften für cadmiumhaltige Legierungen, die für Löt- oder Schweißarbeiten bestimmt sind. Diese müssen den folgenden Hinweis tragen: „Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.” (EUH207).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 190)

Müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten enthalten sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0327

Ja. Ein Wirkstoff, der in einem Pflanzenschutzmittel oder einem Biozid-Produkt enthalten ist, gilt als registriert unter REACH zu den in Artikel 15 genannten Bedingungen. Enthalten die entsprechenden Dossiers jedoch nicht die Informationen, die für die Meldung gemäß CLP Artikel 40 erforderlich sind, muss eine separate Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erfolgen. Die Aktualisierungspflicht für Registrierungsdossiers unter REACH Artikel 22 gilt nicht für Dossiers von Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten verwendet werden.

Gibt es jedoch für denselben Stoff mindestens eine nicht-biozide oder nicht-pestizide Verwendung, so muss ein Registrierungsdossier gemäß den Bestimmungen von REACH eingereicht werden, wenn das Herstellungs- oder Importvolumen 1 Tonne und mehr pro Jahr pro Hersteller/Importeur für die Gesamtheit dieser Verwendungen beträgt. Sind die Angaben, die zur Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erforderlich sind, bereits im Registrierungsdossier enthalten, ist eine separate Meldung nicht erforderlich. Enthält das Registrierungsdossier jedoch nicht diese Angaben, so muss unverzüglich eine Aktualisierung mit den CLP-Informationen erfolgen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 192)

Müssen radioaktive Stoffe und Gemische unter CLP eingestuft oder gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0329

Nein. Radioaktive Stoffe und Gemische innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 96/29/Euratom sind vom Anwendungsbereich der CLP-Verordnung ausgenommen. Die Ausnahme begründet sich darauf, dass diese Richtlinie bereits Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten und der breiten Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung festlegt, so dass CLP nicht zusätzlich Anwendung finden muss.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Der deutsche Helpdesk präzisiert an dieser Stelle die FAQ der ECHA:
Radioaktive Stoffe wie z. B. Uran und uranhaltige Verbindungen sind, wenn sie nicht unter die Regelungen der o. g. Euratom-Richtlinie fallen, im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung harmonisiert eingestuft und im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet.

(ECHA ID 172)