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Häufig gestellte Fragen zum Thema alternative chemische Bezeichnung im Rahmen von CLP

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Ein Stoff wird mit Wasser verdünnt: Wird das Ergebnis dieser Verdünnung dann als ein Gemisch angesehen? Und erfüllt dieses Gemisch als solches die Bedingungen von Artikel 24 (1) der CLP-Verordnung, der die Einreichung eines Antrags auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gestattet?

Helpdesk-Nummer: 0298

Gemäß Artikel 24(1) der CLP-Verordnung bezieht sich ein Antrag, um eine alternative chemische Bezeichnung auf dem Kennzeichnungsetikett und im Datenblatt zu verwenden, auf einen Stoff in einem Gemisch, wenn der Stoff die Kriterien nach Anhang 1, Teil 1 der CLP-Verordnung erfüllt.

Wenn ein Stoff mit Wasser verdünnt wird, kann das Wasser von dem Stoff getrennt werden, ohne dessen Stabilität zu beeinträchtigen oder seine Zusammensetzung zu verändern, siehe Artikel 2(7) der CLP-Verordnung. Folglich muss das Wasser zur Verdünnung als ein Stoff als solcher angesehen werden. Wenn ein Stoff zur Verdünnung mit einem anderen Stoff gemischt wird, entsteht ein Gemisch gemäß der in Artikel 2(8) festgelegten Definition.

Somit kommt ein Stoff, der mit Wasser verdünnt ist und die Kriterien nach Teil 1 von Anhang I der CLP-Verordnung erfüllt, für einen Antrag auf eine alternative chemische Bezeichnung gemäß Artikel 24 der Verordnung in Frage.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 257)

Welche Gebühren werden für Anträge auf Verwendung einer alternativen Bezeichnung erhoben?

Helpdesk-Nummer: 0299

Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender eines Stoffes in einem Gemisch kann einen Antrag an die Europäische Chemikalienagentur, nachstehend ‚die Agentur‘ genannt, richten, um eine alternative chemische Bezeichnung auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt verwenden zu können. Für solche Anträge nach Artikel 24(1) wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der von der Agentur einzuziehenden Gebühren sowie die Zahlungsvorschriften werden durch die Verordnung (EU) Nr. 440/2010 vom 21. Mai 2010 über an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtende Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bestimmt.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 256)

Wie funktioniert das Verfahren für die Beantragung der Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen in einem Gemisch enthaltenen Stoff?

Helpdesk-Nummer: 0309

Für Stoffe in Gemischen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden, kann die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 der CLP-Verordnung beantragt werden. Seit dem 1. Juni 2015 ist die ECHA in Helsinki für das Verfahren zuständig.

Die vorgeschlagene alternative chemische Bezeichnung kann in der Form erfolgen, dass die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen des Stoffes oder ein Ersatzname gewählt werden. Es empfiehlt sich, den Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen zur Hilfe zu nehmen (Anhang VI, Teil B der Zubereitungsrichtlinie, Seite 76 ff).

Der Antrag muss mit der aktuellen Version von IUCLID 6 erstellt werden. Bitte beachten Sie, dass hierfür ein REACH-IT-Konto erforderlich ist. Weitere Einzelheiten zur Erstellung des Dossiers sind dem Handbuch "Anleitung zum Erstellen und Einreichen eines Antrags auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen Stoff in einem Gemisch" zu entnehmen.

Der Antrag wird nach dem auf der ECHA – Internetseite beschriebenen Verfahren vorbereitet und über ein dafür vorgesehenes Webformular eingereicht.

Lehnt die ECHA einen gestellten Antrag auf vertrauliche Behandlung vollständig oder partiell ab, kann der Antragsteller die Entscheidung der ECHA überprüfen lassen.

Welchem Zweck dient der Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen Stoff in einem Gemisch?

Helpdesk-Nummer: 0549

Würde die Nennung der vollständigen Zusammensetzung eines Gemischs auf dem Kennzeichnungsetikett oder im Sicherheitsdatenblatt die vertrauliche Art Ihrer Geschäftstätigkeit gefährden, können Sie die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen Stoff in einem Gemisch gemäß den Bestimmungen in Artikel 24 der CLP-Verordnung beantragen. Der Antrag kann bei der ECHA für Stoffe eingereicht werden, die die Kriterien in Abschnitt 1.4.1, Anhang I der CLP-Verordnung erfüllen. Akzeptiert die ECHA den Antrag auf eine alternative chemische Bezeichnung, gilt diese Bezeichnung in allen EU-Mitgliedstaaten und die alternative chemische Bezeichnung kann auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt des Gemischs verwendet werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1290)

Wie kann die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eines Stoffs in einem Gemisch gemäß Artikel 24 der CLP-Verordnung beantragt werden?

Helpdesk-Nummer: 0550

Ein Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung kann gemäß Artikel 24 der CLP-Verordnung mittels IUCLID-Dossier in REACH-IT mit der Funktion "Antrag auf alternative chemische Bezeichnung" bei der ECHA eingereicht werden.

REACH-IT Alternative Chemische Bezeichnung REACH-IT Alternative Chemische Bezeichnung (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster)

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1291)