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Häufig gestellte Fragen zum Thema Allgemeine Regelungen im Rahmen von CLP

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Wann ist die CLP-Verordnung (GHS) in Kraft getreten?

Helpdesk-Nummer: 0312

Die neue Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde am 31.12.2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 20.01.2009 in Kraft getreten.

Danach müssen Stoffe spätestens ab dem 01.12.2010 nach der neuen Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.

Gemische (ersetzt den Terminus Zubereitungen) müssen spätestens ab dem 01.06.2015 nach der neuen Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.

Bei den neuen zu verwendenden Kennzeichnungssymbolen handelt es sich um Gefahrenpiktogramme mit schwarzen Symbolen auf weißem Hintergrund in rot-geränderten Rhomben (Anhang V, CLP-Verordnung).

Wie die neun neuen Kennzeichnungssymbole aussehen, kann auf der UNECE-Homepage eingesehen werden.

Gemäß Artikel 33 der CLP-Verordnung können unter bestimmten Umständen auch die Symbole aus dem Transportrecht (Gefahrenzettel) (UNECE-Homepage) anstelle der CLP-Gefahrenpiktogramme verwendet werden.

Die neuen Symbole können ebenfalls in verschiedenen Formaten von der UNECE-Homepage herunter geladen und verwendet werden.

Was bedeutet GHS?

Helpdesk-Nummer: 0307

GHS steht für das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Durch die Harmonisierung der Einstufungskriterien, Kennzeichnungsvorschriften und Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern wird auf globaler Ebene eine Grundlage geschaffen für einheitliche physikalische, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsinformationen über gefährliche Chemikalien.

Das GHS wird auf der Ebene der Vereinten Nationen entwickelt. Es wird mit dem Ziel unterhalten, weltweit unterschiedliche Anforderungen der Gefahreneigenschaften für dieselben Chemikalien im Hinblick auf physikalische, Gesundheits- und Umweltgefahren zu vermeiden. Gleichzeitig soll der Handel erleichtert werden: Durch eine länderübergreifende Anwendung des GHS wird es nicht mehr notwendig sein, eine exportierte Chemikalie neu einzustufen und neu zu kennzeichnen, damit diese den unterschiedlichen Einstufungskriterien, Kennzeichnungsvorschriften und Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter des jeweiligen importierenden Landes entspricht.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 164)

Wie unterscheiden sich GHS und CLP?

Helpdesk-Nummer: 0308

Das GHS wurde durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Form der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) umgesetzt. Diese sind in den EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich und unmittelbar anzuwenden. Das GHS hingegen ist nicht rechtsverbindlich.

GHS und CLP sind nicht identisch, weil die Grundlage der CLP-Verordnung auch alte EU-Rechtsvorschriften über Einstufung und Kennzeichnung mitberücksichtigt: die Stoffrichtlinie 67/548/EWG (DSD, Dangerous Substance Directive) und die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG (DPD, Dangerous Preparations Directive).

Auf Grundlage des so genannten „building block“-Ansatzes des UN-GHS enthält die CLP-Verordnung zudem nicht alle Gefahrenkategorien, die für eine Gefahrenklasse enthalten sind, weil diese kein Bestandteil der Stoffrichtlinie waren, z. B. Kategorie 4 der Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ oder Kategorie 3 (leicht reizend) der Gefahrenklasse „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“. Die CLP-Verordnung enthält spezielle Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die nicht Bestandteil des UN-GHS sind, die aber aus DSD und DPD übernommen wurden, z. B.

  • Vorschriften über kleine Verpackungen (CLP Artikel 29),
  • ergänzende Informationen für bestimmte Gemische (Teil 2 von Anhang II zu CLP) und
  • Bestimmungen für kindersichere Verschlüsse oder tastbare Gefahrenhinweise.

Außerdem enthält sie Vorschriften, wenn ein Stoff sowohl unter CLP als auch unter der Transportgesetzgebung erfasst ist (CLP Artikel 33).
Im Gegensatz zum UN-GHS enthält die CLP-Verordnung keine spezifischen Vorschriften über Sicherheitsdatenblätter, da diese bereits durch REACH, Artikel 31 und Anhang II, geregelt sind.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 165)

Die deutschen Begriffe „Anmeldung“, „Mitteilung“, „Meldung“ (im Englischen jeweils “notification“) werden in der EU-Chemikalien-Gesetzgebung in verschiedenen Zusammenhängen gebraucht. Was ist der Unterschied zwischen einer „Anmeldung“ unter Richtlinie 67/548/EWG, einer „Anmeldung/Meldung“ unter REACH und einer „Meldung“ unter CLP?

Helpdesk-Nummer: 0306

Unter Richtlinie 67/548/EWG bezog sich der Begriff „Anmeldung“ (notification) auf neue Stoffe. Unter Anmeldeverfahren wird die Einreichung eines Dossiers mit relevanten Informationen über einen neuen Stoff bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats verstanden. Das heißt, es handelt sich um einen Stoff, der nach dem 18. September 1981 in der EU in Verkehr gebracht wurde. Der Umfang der benötigten Informationen hing von der Menge ab, in welcher der Stoff in Verkehr gebracht wurde. Die Anmeldungspflicht für neue Stoffe unter Richtlinie 67/548/EWG wurde durch die Registrierungspflicht unter der REACH-Verordnung nach deren Inkrafttreten ersetzt.

Der Gebrauch des Begriffs „Anmeldung/Meldung“ (notification) unter REACH bezieht sich auf zwei unterschiedliche Pflichten:

  1. auf die Pflicht, der Agentur grundlegende Informationen über Stoffe in Erzeugnissen im Sinne von REACH Artikel 7 Absatz 2 mitzuteilen,
  2. auf die Pflicht, der Agentur grundlegende Informationen über solche Stoffe mitzuteilen, die von der Registrierung fünf Jahre lang ausgenommen sind, weil sie für Zwecke der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung im Sinne von REACH Artikel 9 Absatz 2 hergestellt oder importiert werden.

Der Begriff „Meldung“ (notification) unter CLP bezieht sich auf das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, das von der Agentur eingerichtet wurde. Nach CLP Artikel 40 müssen Hersteller und Importeure Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, die in Verkehr gebracht werden, für das Verzeichnis melden, und zwar unabhängig von deren Mengen. Bei dem Verzeichnis handelt es sich um eine Datenbank, die ursprünglich durch die REACH-Verordnung eingeführt wurde. Sie existierte unter der vorherigen Gesetzgebung nicht.

Hinweis:

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(ECHA ID 204)

Müsste ein Unternehmen mit Tochtergesellschaften in zwei Mitgliedsstaaten einen Stoff zweimal melden, wenn es diesen in beiden Mitgliedsstaaten herstellt?

Helpdesk-Nummer: 0305

Da beide Tochtergesellschaften getrennte Rechtspersönlichkeiten sind, müsste jede den Stoff separat melden, sofern dieser in beiden Fällen die Kriterien für eine Meldung nach Artikel 39(a) oder (b) und 40(1) CLP erfüllt. Alternativ können beide Tochtergesellschaften (als Rechtspersönlichkeiten) die Meldung als Gruppe von Herstellern vornehmen.

Hinweis:

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(ECHA ID 222)

Sind nur die Stoffe meldepflichtig, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden?

Helpdesk-Nummer: 0304

Nein. Nach CLP Artikel 39(b) gilt die Meldepflicht für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis für alle gefährlichen Stoffe im Anwendungsbereich der CLP-Verordnung. Dies gilt für Stoffe als solche oder Stoffe in einem gefährlichen Gemisch oberhalb der festgelegten Konzentrationsgrenzwerte, die importiert oder innerhalb der EU hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Mit anderen Worten, die Meldepflicht gilt unabhängig von der pro Jahr hergestellten oder importierten Tonnage.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 196)

Zur Bestimmung der Aspirationsgefahr von Anstrichmitteln und Lacken: Wie wird die Viskosität, die aus Auslaufzeitmessungen mit einem Auslaufbecher bei 23°C ± 5°C nach ISO 2431 (ISO 2431: Norm zur Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern) abgeleitet wird, in die kinematische Viskosität des Anstrichmittels oder Lacks bei 40°C umgerechnet?

Helpdesk-Nummer: 0301

Unter CLP erfordern die Einstufungskriterien für die Aspirationsgefahr die Bestimmung der kinematischen Viskosität, während die Viskosität basierend auf der Auslaufzeit kein Bestandteil der Einstufungskriterien ist. ISO 2431 enthält Korrelationen zwischen Auslaufzeit und kinematischer Viskosität. Es gibt jedoch keine generelle Korrelation, die die Temperaturabhängigkeit der Viskosität beschreibt. Hier ist eine Expertenbeurteilung erforderlich.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 267)

Wo finde ich die konsolidierte Version der CLP-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0297

Die neuste konsolidierte Version der CLP-Verordnung finden Sie über die ECHA-Webseite "Rechtsvorschriften". Beachten Sie bitte, dass der Text juristisch nicht maßgeblich ist. Für juristische Zwecke konsultieren Sie bitte die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

Hinweis:

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(ECHA ID 166)

Wo finde ich die aktualisierte Version der Tabelle 3.1 des Anhangs VI der CLP-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0296

Die Europäischen Kommission erlässt Anpassungen der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt (ATPs) die Aktualisierungen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung in der Tabelle 3.1 des Anhangs VI CLP enthalten. Die aktualisierte Version von Tabelle 3.1 ist im von der ECHA verwalteten Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis enthalten.

Die ECHA hat eine nicht offizielle Excel-Tabelle erstellt, in der alle Aktualisierungen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Tabelle 3.1 des Anhangs VI CLP enthalten sind. Da Inkonsistenzen zwischen der Tabelle und den rechtlich verbindlichen Einträgen des Anhangs VI der CLP-Verordnung wie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, soll diese Excel-Tabelle nur zur Information genutzt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 258)