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Die in situ Liste

Die sogenannte in situ Liste findet sich im Anhang des Dokuments CA-March15-Doc.5.1., das auf dem Treffen der Mitgliedsstaaten im März 2015 verabschiedet worden ist.

Anhand der in situ Liste ließ sich überprüfen, welche Wirkstoff-Precursor-Kombinationen bereits zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des Altwirkstoffverfahrens bewertet wurden.

Wirkstoff-Precursor-Kombinationen, die bereits im Rahmen des Altwirkstoffverfahrens bewertet wurden, finden sich in der 3. Spalte ("Current precursor(s)/active substance combinations") der Liste. Wirkstoff-Precursor-Kombinationen, die zum damaligen Zeitpunkt nicht im Rahmen des Altwirkstoffverfahrens bewertet wurden und entsprechend nachnotifiziert werden konnten, finden sich in der 4. Spalte ("Additional precursor(s)/active substance combinations"). Dies waren z. B. Wirkstoff-Precursor-Kombinationen, bei denen zu diesem Zeitpunkt entweder nur der Wirkstoff oder nur eine Vorläufersubstanz bewertet wurde. Für diese Systeme musste die Kombination aus Wirkstoff und jeder Vorläufersubstanz bis zum 27. April 2016 nachnotifiziert werden um weiterhin von den Übergangsregelungen profitieren zu können. Eine Übersicht der Wirkstoff-Precursor-Kombinationen, die nachnotifiziert werden konnten, findet sich auf den Seiten der ECHA. Sofern eine erfolgreiche Notifizierung stattgefunden hat, wurde die Wirkstoff-Precursor-Kombination in den Anhang II der Review-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1062/2014) aufgenommen. Ausnahme: Unter Artikel 93 der Biozidverordnung notifizierte Wirkstoffe, siehe hier.

Zudem gibt die Liste Aufschluss über die „alte“ und die „neue“ Bezeichnung der in situ Wirkstoffe. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments wurden in situ Wirkstoffe sehr unterschiedlich benannt. Dies sollte zum einen vereinheitlicht werden und zum anderen sollten die verwendeten Vorläufersubstanzen („Precursor“) im Namen genannt werden. In der 2. Spalte der Liste findet sich der „alte“ Wirkstoffname unter dem der in situ Wirkstoff damals bereits in der Review-Verordnung aufgeführt wurde. In der 3. und 4. Spalte findet sich der „neue“ Wirkstoffname.

In der 5. Spalte der Liste sind der die Wirkstoff-Precursor-Kombination bewertende Mitgliedsstaat (RMS) sowie die zugehörigen Produktarten aufgeführt.

In der letzten Spalte („Legal basis for taking over“) findet sich ein Verweis auf Artikel 13 der Review-Verordnung bzw. auf Artikel 93 der Biozidverordnung. Wirkstoff-Precursor-Kombinationen, die in der 4. Spalte der Liste aufgeführt sind und unter Artikel 13 der Review-Verordnung fallen, konnten von Unternehmen nachnotifiziert werden. Wirkstoff-Precursor-Kombinationen mit einem Verweis auf Artikel 93 der Biozidverordnung können derzeit nur verwendet werden, wenn sie von den Übergangsregelungen nach Artikel 93 profitieren können.

Beispiel:
Natriumchlorid → Aktivchlor (mittels Elektrolyse)

Die ursprüngliche generische Bezeichnung „Aktivchlor“ (Spalte 2) wurde damals durch den klar definierten Namen „Aktivchlor, hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ (Spalte 3 bzw. 4) ersetzt. Wie der Liste entnommen werden kann, wurde diese Wirkstoff-Precursor-Kombination bereits durch bestehende Anträge für die Produktarten 2, 3, 4, und 5 unterstützt (Spalte 3 und 5). Eine Anwendung in der Produktart 11 und 12 wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht bewertet (Spalte 4 und 5). „Aktivchlor, hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ konnte und wurde für die Produktarten 11 und 12 bis zum 27. April 2016 nach Artikel 13 der Review-Verordnung nachnotifiziert (Spalte 6) . Rechtlicher Hintergrund ist, dass die Wirkstoff-Precursor-Kombination bisher von dem Wirkstoff Natriumhypochlorit (Eintrag 432 der Review-Verordnung) abgedeckt war.

In situ Liste