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4,4'-(1-Methylpropyliden)bisphenol

Bei den aufgeführten Verwendungsbereichen handelt es sich um grundsätzlich bekannte Hauptverwendungen. Die Angaben müssen nicht umfassend und vollständig sein. Hersteller, Importeure und Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sollten daher die Verwendungen und den Einsatz der Kandidatenstoffe prüfen und gegebenenfalls die anfallenden REACH-Anforderungen erfüllen.

Dieser Stoff wurde auf die Liste gemäß Artikel 59 (Kandidatenliste) aufgenommen.

Stoffbezeichnung

4,4'-(1-Methylpropyliden)bisphenol

CAS-Nummer

77-40-7

EG-Nummer

201-025-1

Aufnahmedatum

08.07.2021

Aufnahmegrund

ebenso besorgniserregend, wahrscheinlich schwerwiegende Wirkung auf die Umwelt (Artikel 57f)
ebenso besorgniserregend, wahrscheinliche schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit (Artikel 57f)

Unterstützende Dokumente (nur in Englisch)

Support Document (PDF-Datei, 1 MB)
Kommentare zum Anhang XV-Dossier (RTF-Datei, 632 KB)

Anhang XV Dossier

Dossier (PDF-Datei, 659 KB)

Entscheidungsnummer

D(2021)4569-DC (PDF-Datei, 94 KB)

Verwendungsbereiche

4,4'-(1-Methylpropyliden)bisphenol ist nicht unter REACH registriert und daher liegen keine Informationen zu Verwendungen vor. In den USA kann BPB bei der Herstellung von Phenol- und Polycarbonatharzen verwendet werden. Darüber hinaus kann BPB aus Harzauskleidungen freigesetzt werden, die als Korrosionsinhibitoren zur Beschichtung von Dosen in der Lebensmittelindustrie verwendet werden.

Entnommen aus

Die Informationen über die potenziellen Verwendungen dieser Stoffe basieren auf den in den Dossiers zu Anhang XV enthaltenen Informationen, die von der ECHA und den einreichenden Mitgliedstaaten erstellt wurden und bieten möglicherweise keinen vollständigen Überblick über alle Verwendungen.

IUCLID Stoffdatensatz **)

IUCLID Datensatz

**) Es sind teilweise vorausgefüllte Stoffdatensätze im IUCLID-Format angelegt worden. Diese wurden zur Unterstützung von Erzeugnisimporteuren und -produzenten für die Meldungen von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7(2) erstellt. Ein Unternehmen, das die Meldung durchführt, bleibt jedoch alleinig für die Angemessenheit und Richtigkeit der Angaben in der Meldung verantwortlich.