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Mittelkettige Chlorparaffine (MCCP) (UVCB-Stoffe bestehend aus mehr als oder gleich 80 % linearen Chloralkanen mit Kohlenstoffkettenlängen im Bereich von C14 bis C17)

Bei den aufgeführten Verwendungsbereichen handelt es sich um grundsätzlich bekannte Hauptverwendungen. Die Angaben müssen nicht umfassend und vollständig sein. Hersteller, Importeure und Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sollten daher die Verwendungen und den Einsatz der Kandidatenstoffe prüfen und gegebenenfalls die anfallenden REACH-Anforderungen erfüllen.

Dieser Stoff wurde auf die Liste gemäß Artikel 59 (Kandidatenliste) aufgenommen.

Stoffbezeichnung

Mittelkettige Chlorparaffine (MCCP) (UVCB-Stoffe bestehend aus mehr als oder gleich 80 % linearen Chloralkanen mit Kohlenstoffkettenlängen im Bereich von C14 bis C17)

CAS-Nummer

-

EG-Nummer

-

Aufnahmedatum

08.07.2021

Aufnahmegrund

PBT - persistent, bioakkumulierbar und toxisch (Artikel 57d)
vPvB - sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (Artikel 57e)

Unterstützende Dokumente (nur in Englisch)

Support Document (PDF-Datei, 6 MB)
Kommentare zum Anhang XV-Dossier (PDF-Datei, 957 KB)

Anhang XV Dossier

Dossier (PDF-Datei, 7 MB)

Entscheidungsnummer

D(2021)4569-DC (PDF-Datei, 94 KB)

Verwendungsbereiche

MCCP werden als Flammschutzmittel und als sekundäre Weichmacheradditive in Kunststoffen, Dichtstoffen, Gummi und Textilien verwendet. Zu den sonstigen Verwendungen gehören Additive in Kühl- und Schmiermitteln in Maschinen und Herstellung von Metallprodukten.

Entnommen aus

Die Informationen über die potenziellen Verwendungen dieser Stoffe basieren auf den in den Dossiers zu Anhang XV enthaltenen Informationen, die von der ECHA und den einreichenden Mitgliedstaaten erstellt wurden und bieten möglicherweise keinen vollständigen Überblick über alle Verwendungen.

IUCLID Stoffdatensatz **)

IUCLID Datensatz

**) Es sind teilweise vorausgefüllte Stoffdatensätze im IUCLID-Format angelegt worden. Diese wurden zur Unterstützung von Erzeugnisimporteuren und -produzenten für die Meldungen von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7(2) erstellt. Ein Unternehmen, das die Meldung durchführt, bleibt jedoch alleinig für die Angemessenheit und Richtigkeit der Angaben in der Meldung verantwortlich.