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Perfluornonan-1-säure und seine Narium- und Ammoniumsalze

Bei den aufgeführten Verwendungsbereichen handelt es sich um grundsätzlich bekannte Hauptverwendungen. Die Angaben müssen nicht umfassend und vollständig sein. Hersteller, Importeure und Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sollten daher die Verwendungen und den Einsatz der Kandidatenstoffe prüfen und gegebenenfalls die anfallenden REACH-Anforderungen erfüllen.

Dieser Stoff wurde auf die Liste gemäß Artikel 59 (Kandidatenliste) aufgenommen.

Stoffbezeichnung

Perfluornonan-1-säure und seine Narium- und Ammoniumsalze

CAS-Nummer

375-95-1 (Perfluornonan-1-säure);
21049-39-8 (Natrium perfluornonanoat);
4149-60-4 (Ammonium perfluornonanoat)

EG-Nummer

206-801-3

Aufnahmedatum

17.12.2015

Aufnahmegrund

fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)
PBT - persistent, bioakkumulierbar und toxisch (Artikel 57d)

Unterstützende Dokumente (nur in Englisch)

Support Document (PDF-Datei, 720 KB)
Kommentare zum Anhang XV-Dossier (RTF-Datei, 426 KB)

Anhang XV Dossier

Dossier (PDF-Datei, 1.19 MB)

Entscheidungsnummer

ED/79/2015 (PDF-Datei, 131 KB)

Verwendungsbereiche

Prozesshilfsstoff in der Herstellung von Fluorpolymeren; Schmiermittel in Ölen; Netzmittel für Feuerlöschschaum; Reinigungsmittel; Antifouling in Textilien; Oberflächenagenz in Poliermittel; Abdichtungsmittel; in Flüssigkristalldisplay-Paneelen

Entnommen aus

Die Informationen über die potenziellen Verwendungen dieser Stoffe basieren auf den in den Dossiers zu Anhang XV enthaltenen Informationen, die von der ECHA und den einreichenden Mitgliedstaaten erstellt wurden, verfügbaren Registrierungsdaten und auf abgegebene Stellungnahmen während der öffentlichen Konsultation über die Stoffe und bieten möglicherweise keinen vollständigen Überblick über alle Verwendungen.

IUCLID Stoffdatensatz **)

Datensatz

**) Es sind teilweise vorausgefüllte Stoffdatensätze im IUCLID-Format angelegt worden. Diese wurden zur Unterstützung von Erzeugnisimporteuren und -produzenten für die Meldungen von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7(2) erstellt. Ein Unternehmen, das die Meldung durchführt, bleibt jedoch alleinig für die Angemessenheit und Richtigkeit der Angaben in der Meldung verantwortlich.