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Dibutylphthalat

Bei den aufgeführten Verwendungsbereichen handelt es sich um grundsätzlich bekannte Hauptverwendungen. Die Angaben müssen nicht umfassend und vollständig sein. Hersteller, Importeure und Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sollten daher die Verwendungen und den Einsatz der Kandidatenstoffe prüfen und gegebenenfalls die anfallenden REACH-Anforderungen erfüllen.

Dieser Stoff wurde auf die Liste gemäß Artikel 59 (Kandidatenliste) aufgenommen.

Stoffbezeichnung

Dibutylphthalat
(DBP)

CAS-Nummer

84-74-2

EG-Nummer

201-557-4

Aufnahmedatum

23.01.2024

Aufnahmegrund

fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)
ebenso besorgniserregend, wahrscheinliche schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit (Artikel 57f)
ebenso besorgniserregend, wahrscheinlich schwerwiegende Wirkung auf die Umwelt (Artikel 57f)

Unterstützende Dokumente (nur in Englisch)

Support Document (PDF-Datei, 3.3 MB)
Support Document (PDF-Datei, 663 KMB)>
Support Document (PDF-Datei, 105 KB)
Kommentare zum Anhang XV-Dossier (PDF-Datei, 927 KB)

Anhang XV Dossier

Dossier (PDF-Datei, 529 KB)
Dossier 2023 (PDF-Datei, 588 KB)

Entscheidungsnummer

ED/67/2008 (PDF-Datei, 260 KB)
EU/2017/4462 (PDF-Datei, 159 KB)
ED/30/2017 (PDF-Datei,158 KB)
D(2023)8585-DC (PDF-Datei,110 KB)

Verwendungsbereiche

Dibutylphthalat wird in Kosmetikprodukten (z. B. Nagellack), in Klebstoff, in Zellophanverpackungen für Nahrungsmittel und in Kinderspielzeug verwendet.

Entnommen aus

Verwendungsbereiche entnommen aus den Annex-XV-Reporten der Stoffe

Verwendung in Verbrauchererzeugnissen *)

Detailinformation (PDF-Datei, 161 KB)

IUCLID Stoffdatensatz **)

Datensatz

*) Die Daten basieren auf Informationen, die von Unternehmen in Meldungs- und Registrierungsdossiers an die ECHA übermittelt worden sind. Es bedeutet nicht, dass der jeweilige Stoff in allen Erzeugnissen dieser Typen enthalten ist, sondern nur, dass er es sein kann. Ähnlich bedeutet Nichterscheinen eines Erzeugnisses auf der Liste nicht, dass es keinen SVHC-Stoff enthält.

**) Es sind teilweise vorausgefüllte Stoffdatensätze im IUCLID-Format angelegt worden. Diese wurden zur Unterstützung von Erzeugnisimporteuren und -produzenten für die Meldungen von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7(2) erstellt. Ein Unternehmen, das die Meldung durchführt, bleibt jedoch alleinig für die Angemessenheit und Richtigkeit der Angaben in der Meldung verantwortlich.