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Bis(2-methoxyethyl)phthalat

Bei den aufgeführten Verwendungsbereichen handelt es sich um grundsätzlich bekannte Hauptverwendungen. Die Angaben müssen nicht umfassend und vollständig sein. Hersteller, Importeure und Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sollten daher die Verwendungen und den Einsatz der Kandidatenstoffe prüfen und gegebenenfalls die anfallenden REACH-Anforderungen erfüllen.

Dieser Stoff wurde auf die Liste gemäß Artikel 59 (Kandidatenliste) aufgenommen.

Stoffbezeichnung

Bis(2-methoxyethyl)phthalat

CAS-Nummer

117-82-8

EG-Nummer

204-212-6

Aufnahmedatum

19.12.2011

Aufnahmegrund

fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

Unterstützende Dokumente (nur in Englisch)

Support Document (PDF-Datei, 82 KB)
Kommentare zum Anhang XV-Dossier (PDF-Datei, 51 KB)

Anhang XV Dossier

Dossier (PDF-Datei, 111 KB)

Entscheidungsnummer

ED/77/2011 (PDF-Datei, 1.28 MB)

Verwendungsbereiche

Bei der ECHA wurde keine Registrierung für Bis(2-methoxyethyl)phthalat eingereicht. Daher scheint es, dass der Stoff in der EU nicht in Mengen über 1t/Jahr hergestellt oder in die EU eingeführt wird. Die Hauptverwendungszwecke in der Vergangenheit erfolgten als Weichmacher in polymeren Werkstoffen und Farben, Lacken und Anstrichmitteln, einschließlich Druckfarben.

Entnommen aus

Die Informationen über die potenziellen Verwendungen dieser Stoffe basieren auf den in den Dossiers zu Anhang XV enthaltenen Informationen, die von der ECHA und den einreichenden Mitgliedstaaten erstellt wurden, verfügbaren Registrierungsdaten und auf abgegebene Stellungnahmen während der öffentlichen Konsultation über die Stoffe und bieten möglicherweise keinen vollständigen Überblick über alle Verwendungen.

IUCLID Stoffdatensatz **)

Datensatz

**) Es sind teilweise vorausgefüllte Stoffdatensätze im IUCLID-Format angelegt worden. Diese wurden zur Unterstützung von Erzeugnisimporteuren und -produzenten für die Meldungen von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7(2) erstellt. Ein Unternehmen, das die Meldung durchführt, bleibt jedoch alleinig für die Angemessenheit und Richtigkeit der Angaben in der Meldung verantwortlich.