4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert
Bei den aufgeführten Verwendungsbereichen handelt es sich um grundsätzlich bekannte Hauptverwendungen. Die Angaben müssen nicht umfassend und vollständig sein. Hersteller, Importeure und Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sollten daher die Verwendungen und den Einsatz der Kandidatenstoffe prüfen und gegebenenfalls die anfallenden REACH-Anforderungen erfüllen.
Dieser Stoff wurde auf die Liste gemäß Artikel 59 (Kandidatenliste) aufgenommen.
Stoffbezeichnung
4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert
[Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette von 9 kovalent gebundenen C-Atomen in Position 4 zu Phenol, ethoxyliert inklusive UVCB- und wohldefinierten Stoffen, Polymere und Homologe, die beliebige individuelle Isomere oder einer Kombination davon beinhalten]
CAS-Nummer
-
EG-Nummer
-
Aufnahmedatum
20.06.2013
Aufnahmegrund
ebenso besorgniserregend, wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt (Artikel 57f)
Unterstützende Dokumente (nur in Englisch)
Support Document (PDF-Datei, 518 KB)
Kommentare zum Anhang XV-Dossier (RTF-Datei, 2.4 MB)
Anhang XV Dossier
Dossier (PDF-Datei, 465 KB)
Entscheidungsnummer
ED/69/2013 (PDF-Datei, 965 KB)
Verwendungsbereiche
Formulierungsbestandteil im Bergbau; Bestandteil in Farben, Lacken, Reinigungsmitteln, Klebstoffen und Mitteln zur Oberflächenbehandlung; Prozesschemikalie zur Emulsionspolymerisation
Entnommen aus
Die Informationen über die potenziellen Verwendungen dieser Stoffe basieren auf den in den Dossiers zu Anhang XV enthaltenen Informationen, die von der ECHA und den einreichenden Mitgliedstaaten erstellt wurden, verfügbaren Registrierungsdaten und auf abgegebene Stellungnahmen während der öffentlichen Konsultation über die Stoffe und bieten möglicherweise keinen vollständigen Überblick über alle Verwendungen.
IUCLID Stoffdatensatz **)
Datensatz
SVHC-Identifizierung
Identification of SVHC (PDF-Datei, 80 KB)
**) Es sind teilweise vorausgefüllte Stoffdatensätze im IUCLID-Format angelegt worden. Diese wurden zur Unterstützung von Erzeugnisimporteuren und -produzenten für die Meldungen von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7(2) erstellt. Ein Unternehmen, das die Meldung durchführt, bleibt jedoch alleinig für die Angemessenheit und Richtigkeit der Angaben in der Meldung verantwortlich.