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1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-10-alkylester; 1,2-Benzoldicarbonsäure, gemischte Decyl- und Hexyl- und Octyldiester mit ≥ 0,3% Dihexylphthalat (EG Nr. 201-559-5)

Bei den aufgeführten Verwendungsbereichen handelt es sich um grundsätzlich bekannte Hauptverwendungen. Die Angaben müssen nicht umfassend und vollständig sein. Hersteller, Importeure und Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sollten daher die Verwendungen und den Einsatz der Kandidatenstoffe prüfen und gegebenenfalls die anfallenden REACH-Anforderungen erfüllen.

Dieser Stoff wurde auf die Liste gemäß Artikel 59 (Kandidatenliste) aufgenommen.

Stoffbezeichnung

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-10-alkylester; 1,2-Benzoldicarbonsäure, gemischte Decyl- und Hexyl- und Octyldiester mit ≥ 0,3% Dihexylphthalat (EG Nr. 201-559-5)

CAS-Nummer

68515-51-5
68648-93-1

EG-Nummer

271-094-0
272-013-1

Aufnahmedatum

15.06.2015

Aufnahmegrund

fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

Unterstützende Dokumente (nur in Englisch)

Support Document (PDF-Datei, 196 KB)
Kommentare zum Anhang XV-Dossier (PDF-Datei, 68 KB)

Anhang XV Dossier

Dossier (PDF-Datei, 161 KB)

Entscheidungsnummer

ED/39/2015 (PDF-Datei, 140 KB)

Verwendungsbereiche

in Weichmacher, Schmiermittel, Beschichtungsmittel, Baustoffe, Kabelbestandteile, Polymerfolien, PVC-Komponenten und Künstlerbedarf (z.B. in Modellierton und in Fingerfarben)

Entnommen aus

Die Informationen über die potenziellen Verwendungen dieser Stoffe basieren auf den in den Dossiers zu Anhang XV enthaltenen Informationen, die von der ECHA und den einreichenden Mitgliedstaaten erstellt wurden, verfügbaren Registrierungsdaten und auf abgegebene Stellungnahmen während der öffentlichen Konsultation über die Stoffe und bieten möglicherweise keinen vollständigen Überblick über alle Verwendungen.

IUCLID Stoffdatensatz **)

Datensatz

**) Es sind teilweise vorausgefüllte Stoffdatensätze im IUCLID-Format angelegt worden. Diese wurden zur Unterstützung von Erzeugnisimporteuren und -produzenten für die Meldungen von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7(2) erstellt. Ein Unternehmen, das die Meldung durchführt, bleibt jedoch alleinig für die Angemessenheit und Richtigkeit der Angaben in der Meldung verantwortlich.