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FAQ (520)

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Ist es unter REACH ausreichend, die Sicherheitsdatenblätter über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?

Helpdesk-Nummer: 0215

Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu …

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Ich formuliere ein Gemisch, das eine Nanoform eines Stoffes enthält. Nach REACH muss ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) für das Gemisch erstellt werden. Muss ich die Nanoform in dem SDB angeben? Wenn ja, welche Informationen muss ich angeben und wo?

Helpdesk-Nummer: 0813

Wenn eine Nanoform in einem Gemisch enthalten ist, für das ein SDB erforderlich ist, ist die Angabe von Informationen über die …

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 2015)

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Ist für die Lieferung einer Nanoform eines Stoffes immer ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) erforderlich?

Helpdesk-Nummer: 0729

Nein, der Lieferant einer Nanoform muss dem Abnehmer nicht immer ein SDB zur Verfügung stellen. Ein SDB ist nur dann …

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 2014)

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Darf ich ein Faltetikett verwenden um die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in mehreren Sprachen zu realisieren?

Helpdesk-Nummer: 0738

Bei einem Faltetikett handelt es sich um eine Kennzeichnungsausnahme um die Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 31 der …

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Darf ein Sicherheitsblatt mehrere Stoffe oder Gemische abdecken?

Helpdesk-Nummer: 0212

Ja, wenn die Informationen, die in dem Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt wurde, für jeden Stoff oder Gemisch den …

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Der Helpdesk präzisiert die Antwort:
Die Möglichkeit Gruppensicherheitsdatenblätter zu bilden, ergibt sich aus den Vorschriften, ohne dort explizit erwähnt zu sein. Als Voraussetzung neben dem ausreichend übereinstimmenden Gefahrenprofil, müssen alle zur Gruppe zugeordneten Einzelstoffe eindeutig zu identifizieren sein. Bei Stoffen könnte man ggf. Salze mit gleichen Säure- oder Base-Strukturen (Vorsicht bei unterschiedlichen Löslichkeiten!) zusammenfassen. Für Gemische ist eine Gruppierung möglich, da hier nur die gefährlichen Komponenten genannt werden müssen und die genaue Konzentration dieser Komponenten nicht angegeben werden muss. Hieraus ergibt sich die Möglichkeit, dass unterschiedliche Gemische zu einer Gruppe zusammengefasst werden, z. B. solche mit unterschiedlichen aber ungefährlichen Komponenten oder solche mit gewissen Schwankungen im Konzentrationsbereich einzelner Komponenten. Voraussetzung ist aber, dass sich Einstufung und Kennzeichnung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ändern. Daher sollte die Gruppenbildung verantwortlich erfolgen und sich an den Zielen und Vorschriften für das Sicherheitsdatenblatt orientieren.

Zum Beispiel können Gemische nicht in die Gruppenbildung einbezogen werden, wenn benennungspflichtige Stoffe enthalten sind, die nicht im Gruppensicherheitsdatenblatt genannt werden. Auch Gemische, in denen Komponenten vom angegebenen Konzentrationsbereich abweichen, können nicht eingruppiert werden. Außerdem sollten in den Gruppensicherheitsdatenblättern keine Stoffe genannt werden, die nicht tatsächlich in allen dieser Gruppe zugeordneten Produkten vertreten sind, da dies ggf. relevant ist für die messtechnische Überwachung und die zu treffenden Schutzmaßnahmen.

(ECHA ID 947)

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Müssen Arbeitnehmer, die nur mit Diisocyanaten als verpackte Ware umgehen, auch geschult werden?

Helpdesk-Nummer: 0740

Nein. Wenn ausschließlich mit verpackter Ware umgegangen wird, ist eine Schulung nicht erforderlich. Dies betrifft z.B.

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Wer ist bei Diisocyanaten im Fall von Arbeitnehmerüberlassung oder beim Einsatz von Subunternehmern für die Schulung verantwortlich?

Helpdesk-Nummer: 0741

Gemäß dem Eintrag 74 ist der Arbeitgeber für die Schulung der Anwender verantwortlich. Die Formulierung ist ähnlich wie in den …

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Sind Verwender von Diisocyanatoligomeren von der Schulungspflicht betroffen?

Helpdesk-Nummer: 0742

Diisocyanatoligomere erfüllen üblicherweise nicht die Stoffidentitätsbedingungen, die zur Schulungspflicht führen. Der …

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Müssen Schüler und Lehrer an berufsbildenden Schulen, die während des Unterrichts mit Diisocyanaten umgehen, auch geschult werden?

Helpdesk-Nummer: 0743

Der Eintrag 74 verlangt, dass alle gewerblichen und industriellen Verwender, die mit Diisocyanaten umgehen, geschult werden …

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Muss der Anmelder die Begründung für eine Nichteinstufung nach Art. 40 (1) (d) der CLP-Verordnung angeben, wenn eine Einstufung für einen Endpunkt per definitionem ausgeschlossen ist?

Helpdesk-Nummer: 0377

Ja. Anmelder, d. h. Hersteller und Importeure, müssen immer eine Begründung für das Fehlen einer Einstufung („no classification

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 219)

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