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Pflichten des nachgeschalteten Anwenders mit Blick auf Nanoformen eines Stoffes

Während in den letzten 2 Jahren das Hauptaugenmerk auf der Registrierung von Stoffen in Nanoform lag, richten sich nun die Blicke auf die Pflichten entlang der Lieferkette. Eine besondere Rolle in diesem Zusammenhang spielt der nachgeschaltete Anwender. Erzeugt dieser eine Nanoform eines Stoffes so entstehen keine Registrierungspflichten. Die Pflichten des nachgeschalteten Anwenders können jedoch abhängig von unterschiedlichen Faktoren unterschiedlich sein und von der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, über die Anpassung und Erweiterung des Sicherheitsdatenblattes bis hin zur Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichtes reichen. Diese Ausgabe der Helpdesk-Fokus Reihe versucht die unterschiedlichen Szenarien, in denen sich nachgeschaltete Anwender befinden können, zu beleuchten und sich jeweils daraus ergebenden Pflichten zu benennen.

Bibliografische Angaben

A. Gadermann, C. Haas:
Pflichten des nachgeschalteten Anwenders mit Blick auf Nanoformen eines Stoffes. 
1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2021. Seiten 10, PDF-Datei, DOI: 10.21934/helpdeskfokus:reach20211105

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