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Muss die Registrierung eines isolierten Zwischenprodukts nach Artikel 17(2) oder Artikel 18(2) aufgrund einer Änderung des Tonnagebandes aktualisiert werden?

Helpdesk-Nummer: 0285

Ein Hersteller oder Importeur, der ein isoliertes Zwischenprodukt nach Artikel 17(2) oder Artikel 18(2) registriert hat, muss im Fall einer Änderung des Tonnagebandes im Allgemeinen diese Registrierung nicht aktualisieren. Jedoch müsste aufgrund einer Änderung des Tonnagebandes eine solche Registrierung in folgenden zwei Fällen aktualisiert werden:

Fall 1: Es handelt sich bei der Registrierung um ein transportiertes isoliertes Zwischenprodukt und die Schwelle von 1000 t/a wird erreicht. Dann muss der Registrant sein Registrierungsdossier aktualisieren und die in Anhang VII der REACH-Verordnung aufgeführten Informationen einreichen, sofern diese nicht bereits im Dossier enthalten sind.

Fall 2: Stellt der Registrant die Herstellung und die Einfuhr des isolierten Zwischenprodukts ein, so muss er die in der FAQ des Helpdesks (Nr. 165) beschriebenen Pflichten erfüllen, wozu auch eine Aktualisierung der Registrierung gehört.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 57)