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Gilt die Ausnahme für die Verwendung von Stoffen aus Anhang XIV in wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung im Rahmen von Artikel 56 (3) REACH auch für Stichprobennahmen für weitere Qualitätskontrollanalysen?

Helpdesk-Nummer: 0503

Nein. Wenn eine Stichprobe mit einem Stoff aus Anhang XIV in einer Produktionsstraße zur weiteren Analyse entnommen wird, ist die Stichprobenentnahme zu beschreiben und zu bewerten, z.B. in einem zusätzlichen Szenario für Arbeitnehmer, das Teil des Antrags auf Zulassung ist. Es können jedoch Tätigkeiten, die als Teil der Verwendung der Probe bei der Durchführung analytischer Tätigkeiten erachtet werden, von der Ausnahme im Rahmen von Artikel 56 (3) von REACH profitieren. (Siehe auch Helpdesk-FAQ Nr. 0267).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1153)