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Wie wird ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen?

Helpdesk-Nummer: 0272

Wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein Stoff die Kriterien für eine Identifizierung als SVHC gemäß Artikel 57 der REACH-Verordnung erfüllen kann, erstellt die ECHA (auf Ersuchen der Europäischen Kommission) oder der Mitgliedstaat ein SVHC-Dossier gemäß Anhang XV. Mit diesem Dossier nach Anhang XV schlägt die ECHA oder der Mitgliedstaat die Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste vor, wobei die wissenschaftliche Begründung für die Identifizierung des Stoffes als SVHC dargelegt wird.

Die Webseite der ECHA enthält ein öffentliches Verzeichnis der Absichtserklärungen (Registry of Intentions). Hier können sich interessierte Kreise über die Stoffe informieren, für die die Behörden die Einreichung eines Dossiers nach Anhang XV beabsichtigen. Damit wird die rechtzeitige Kommentierung durch interessierte Kreise im späteren Verfahren erleichtert.

Wenn ein Dossier für einen SVHC nach Anhang XV erstellt worden ist, ist eine Konsultation der Mitgliedstaaten und interessierten Kreise nach Artikel 59 der REACH-Verordnung erforderlich. Weitere Einzelheiten zu diesem Konsultationsverfahren finden sich auf der Webseite der ECHA. Nach dieser Konsultation kann der Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen werden. Die Kandidatenliste in ihrer letzten aktualisierten Form wird auf der ECHA-Webseite veröffentlicht.

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde. (ECHA ID 126)