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Gilt die Ausnahme für die Verwendung von Stoffen aus Anhang XIV in wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung im Rahmen von Artikel 56 (3) REACH auch für analytische Tätigkeiten wie Überwachung und Qualitätskontrolle?

Helpdesk-Nummer: 0267

Ja. Im Rahmen von Artikel 3 (23) von REACH bezeichnet wissenschaftliche Forschung und Entwicklung alle wissenschaftlichen Experimente, Analysen oder chemischen Forschungen, die „unter kontrollierten Bedingungen“ und „in Mengen von weniger als einer Tonne pro Jahr“ durchgeführt werden. Daher ist die Verwendung eines Stoffes aus Anhang XIV zur Analyse von einer Zulassung im Rahmen von Artikel 56 (3) ausgenommen, wenn der Stoff allein oder in einem Gemisch in analytischen Tätigkeiten wie Überwachung und Qualitätskontrolle verwendet wird, soweit diese Tätigkeiten unter kontrollierten Bedingungen und in einer Menge von nicht mehr als einer Tonne pro Jahr und pro juristischer Person durchgeführt werden. Die Ausnahme gilt für die Verwendung eines Stoffes aus Anhang XIV, wenn er als Teil einer analytischen Methode für die Messung eines anderen Stoffes oder einer anderen Eigenschaft benötigt wird (z. B. als Extraktionslösungsmittel oder Reagens) sowie für die Analyse des Stoffes aus Anhang XIV selbst (z.B. zur Qualitäts- oder Verfahrenskontrolle). Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist es nicht notwendig, einen Antrag auf Zulassung für diese Verwendung zu stellen oder diese Aufgabe als eine zusätzliche Prozesskategorie (d.h. PROC 15) in einem Antrag auf Zulassung mit aufzuführen. Diese Ausnahme gilt ungeachtet dessen, wo die Analyse durchgeführt wird, d.h. in internen oder externen Anlagen. Diese Ausnahme deckt jedoch keine Stichprobenentnahmen ab (siehe die Helpdesk-FAQ Nr. 503).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 585)