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Welche Kennzeichnungselemente sind im Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 2.2 wiederzugeben?

Helpdesk-Nummer: 0570

Gemäß Anhang II Nr. 2.2 der REACH-Verordnung sind auf Grundlage der Einstufung mindestens die folgenden Kennzeichnungselemente wiederzugeben:

  • Gefahrenpiktogramme, Signalwort (Hinweis: der Plural im Wortlaut von Anhang II Nr. 2.2 der REACH-Verordnung ist nicht korrekt), Gefahren- (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze)

Zudem sind auch die gemäß Artikel 25 und Artikel 32 (6) der CLP-Verordnung geltenden Kennzeichnungselemente anzugeben:

  • EUH-Sätze (Anhang II Teile 1, 2 und 4 der CLP-Verordnung) und
  • Kennzeichnungselemente aufgrund anderer Gemeinschaftsrechtsakte (z.B. besondere Aufschriften beschränkter Stoffe/Gemische gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung, Zulassungsnummer gemäß Artikel 65 der REACH-Verordnung).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog wurde vom UAI (Unterausschuss I) das AGS(Ausschuss für Gefahrstoffe) erarbeitet.