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Darf ein Sicherheitsblatt mehrere Stoffe oder Gemische abdecken?

Helpdesk-Nummer: 0212

Ja, wenn die Informationen, die in dem Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt wurde, für jeden Stoff oder Gemisch den Anforderungen nach Anhang II der REACH-Verordnung genügen. Jedoch können diese Anforderungen nur in Fällen geringer Abweichung eines Stoffes oder Gemisches erfüllt werden, z.B. bei geringfügigen Konzentrations-Abweichungen von Verunreinigungen und Komponenten, die das Gefahrenprofil nicht verändern. Ein einzelnes Sicherheitsdatenblatt kann nicht für wesentlich verschiedene Stoffe oder Gemische verwendet werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Der Helpdesk präzisiert die Antwort:
Die Möglichkeit Gruppensicherheitsdatenblätter zu bilden, ergibt sich aus den Vorschriften, ohne dort explizit erwähnt zu sein. Als Voraussetzung neben dem ausreichend übereinstimmenden Gefahrenprofil, müssen alle zur Gruppe zugeordneten Einzelstoffe eindeutig zu identifizieren sein. Bei Stoffen könnte man ggf. Salze mit gleichen Säure- oder Base-Strukturen (Vorsicht bei unterschiedlichen Löslichkeiten!) zusammenfassen. Für Gemische ist eine Gruppierung möglich, da hier nur die gefährlichen Komponenten genannt werden müssen und die genaue Konzentration dieser Komponenten nicht angegeben werden muss. Hieraus ergibt sich die Möglichkeit, dass unterschiedliche Gemische zu einer Gruppe zusammengefasst werden, z. B. solche mit unterschiedlichen aber ungefährlichen Komponenten oder solche mit gewissen Schwankungen im Konzentrationsbereich einzelner Komponenten. Voraussetzung ist aber, dass sich Einstufung und Kennzeichnung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ändern. Daher sollte die Gruppenbildung verantwortlich erfolgen und sich an den Zielen und Vorschriften für das Sicherheitsdatenblatt orientieren.

Zum Beispiel können Gemische nicht in die Gruppenbildung einbezogen werden, wenn benennungspflichtige Stoffe enthalten sind, die nicht im Gruppensicherheitsdatenblatt genannt werden. Auch Gemische, in denen Komponenten vom angegebenen Konzentrationsbereich abweichen, können nicht eingruppiert werden. Außerdem sollten in den Gruppensicherheitsdatenblättern keine Stoffe genannt werden, die nicht tatsächlich in allen dieser Gruppe zugeordneten Produkten vertreten sind, da dies ggf. relevant ist für die messtechnische Überwachung und die zu treffenden Schutzmaßnahmen.

(ECHA ID 947)